Ermittlungen gegen Inhaber

Deals im Darknet: Apotheker verliert Betriebserlaubnis 19.02.2026 10:37 Uhr

Berlin - 

Ein Apotheker aus der Pfalz soll einem Komplizen im großen Umfang verschreibungspflichtige Medikamente überlassen haben, die dieser im Darknet weiterverkaufte. Noch während des laufenden Ermittlungsverfahrens hat ihm die Behörde jetzt mit sofortiger Wirkung die Betriebserlaubnis entzogen. Das Verwaltungsgericht Neustadt (VG) bestätigte die Entscheidung und wies einen Antrag auf Weiterbetrieb der Apotheke ab.

Gegen den Apotheker läuft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Ihm wird vorgeworfen, verschreibungspflichtige Medikamente an einen Komplizen verkauft zu haben, obwohl er wusste, dass dieser sie im Darknet weiterveräußerte. Zudem stellte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bei mehreren Kontrollen katastrophale hygienische Zustände fest.

Die Behörde widerrief daher die Betriebserlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Grundlage seien die Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft sowie zusätzlicher eigener Recherchen. Zwar sei das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen, jedoch lägen erdrückende Verdachtsmomente für schwerwiegende strafrechtliche Verstöße in Kernbereichen des Apothekenbetriebs vor. So habe es laut Akte Observationen regelmäßiger Treffen mit dem Mitbeschuldigten gegeben, außerdem lägen belastende Protokolle aus der Telekommunikationsüberwachung vor. Bei einer Durchsuchung seien große Mengen verschreibungspflichtiger Arzneimittel gefunden worden, die nachweislich überwiegend aus seiner Apotheke stammten. Schließlich habe sein Komplize ein Geständnis abgelegt, nach dem der Apotheker spätestens seit Februar 2024 vom Weiterverkauf im Darknet wusste und keine Rezepte mehr verlangte.

Schmutz in der Rezeptur

Darüber hinaus seien auch die hygienischen Zustände in der Apotheke gravierend. Labor und Rezepturarbeitsplatz seien stark verschmutzt gewesen, eine kontaminationsfreie Herstellung von Arzneimitteln sei nicht gewährleistet gewesen. Zudem fehle es an ausreichender Dokumentation und Prüfung von Ausgangsstoffen. Teilweise sei nicht nachvollziehbar gewesen, welche Ausgangsstoffe verwendet worden seien, ob diese ordnungsgemäß gelagert oder auf ihre Qualität geprüft worden seien und ob möglicherweise bereits abgelaufene Substanzen zum Einsatz gekommen seien.

Gegen den Widerruf der Betriebserlaubnis wandte sich der Apotheker mit einem Eilantrag. Er machte geltend, die hygienischen Mängel seien zwischenzeitlich umfassend behoben worden. Zudem berief er sich auf seine grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit und betonte die schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen eines sofortigen Betriebsverbots.

Das VG wies den Eilantrag ab. Zur Begründung führte die 4. Kammer aus, der Widerrufsbescheid sei zurecht ergangen, da der Kläger sich als unzuverlässig für den Betrieb seiner Apotheke gezeigt habe. Angesichts der Schwere der Vorwürfe und der damit verbundenen Gefährdung der Allgemeinheit habe das Landesamt auch den Sofortvollzug zu Recht angeordnet.

Das Gericht verwies auf die erdrückenden Anhaltspunkte für erhebliche strafrechtliche Verfehlungen in einer Vielzahl von Fällen über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Diese zeigten, dass der Apotheker nicht im Ansatz das für die Leitung einer Apotheke erforderliche Verantwortungsbewusstsein habe.

Apotheker trägt Verantwortung

Nach den Feststellungen der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz im Ermittlungsverfahren sei davon auszugehen, dass der Apotheker in dem Wissen, dass die Medikamente illegal weiterverkauft würden, dem Mitbeschuldigten insbesondere Opioide, Benzodiazepine, Schlafmittel aus der Gruppe der Cyclopyrrolone, andere Psychopharmaka und Schmerztherapeutika sowie Narkosemittel zur Injektion in großen Mengen über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren verkauft habe, ohne dass entsprechende Verschreibungen vorlagen. Als Apotheker habe ihm dabei klar sein müssen, dass es sich dabei um Medikamente mit einem hohen Suchtpotential handelte, die bei Missbrauch einen großen gesundheitlichen Schaden anrichten und sogar zum Tod führen könnten. Insbesondere habe er sich beispeilsweise auch im Klaren darüber sein müssen, dass die ausgegebenen Benzodiazepine in Form sogennanter „K.O.-Tropfen“ regelmäßig zum Einsatz kämen, um potentielle Opfer von sexuellem Missbrauch und Vergewaltigungen gefügig zu machen.

Darüber hinaus müsse er sich erhebliche Verfehlungen im Bereich der Hygiene vorwerfen lassen, die auch unter dem Eindruck des laufenden Widerrufsverfahrens nur unzureichend behoben worden seien.

Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG) eingelegt werden.