Blutverdünner eingenommen: Gekürzte Unfallversicherung 02.01.2026 16:20 Uhr
Ein Mann stürzt und stirbt an einer Hirnblutung, doch die Unfallversicherung zahlt nur 70 Prozent der vereinbarten Summe: Der Mann war mit Gerinnungshemmern behandelt worden, was eine Rolle beim tödlichen Ausgang gespielt haben könnte. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH).
Im Januar 2022 war der Mann gestürzt und hatte sich eine äußerlich leichte Kopfverletzung zugezogen. Am nächsten Tag wurde er zu Hause nicht ansprechbar aufgefunden und mit dem Rettungsdienst ins Krankenhaus gebracht, wo er kurze Zeit später an den Folgen einer Hirnblutung verstarb.
Der Mann hatte eine Unfallversicherung abgeschlossen, bei der eine Todesfallleistung von rund 25.500 Euro vereinbart war. Vertraglich war aber geregelt, dass die Leistung gekürzt werden kann, sofern Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen zu mindestens 25 Prozent mitgewirkt haben.
Tatsächlich musste der Mann wegen einer Gerinnungsstörung („Faktor-V-Leiden-Mutation“) planmäßig Medikamente einnehmen. Die Blutgerinnung war durch die erfolgte Antikoagulation verändert, weshalb die Versicherung von einem Mitwirkungsanteil von 30 Prozent ausging und nur 17.900 Euro an die Hinterbliebenen auszahlte.
Eine Klage von Witwe und Tochter auf Zahlung des restlichen Betrags blieb vor dem Landgericht Osnabrück und dem Oberlandesgericht Oldenburg erfolglos. Anlass für die Medikamentengabe sei eine Krankheit gewesen, daher greife die vertragliche Ausschlussklausel. Denn sie nehme gerade keine Einschränkung dahin vor, dass nur eine unmittelbare Mitwirkung ausgeschlossen sei. Die beim Versicherten bestehende Erkrankung habe zu einem erhöhten Thrombose- und Lungenembolierisiko geführt, was die Behandlung mit blutverdünnenden Medikamenten erforderlich gemacht und auf diese Weise an der Unfallfolge mitgewirkt habe.
Für den Durchschnittsverbraucher sei die Regelung auch so zu verstehen, dass unfallfremde Krankheiten und Gebrechen grundsätzlich zu seinen Lasten gingen, nämlich zu einer Kürzung des Anspruchs oder einem Abzug von der Gesamtinvalidität führten, so der BGH. „Eine Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen ist anzunehmen, wenn sie zusammen mit dem Unfallereignis die Gesundheitsbeeinträchtigung oder deren Folgen ausgelöst oder beeinflusst haben und keine der beiden Ursachen das eingetretene Ergebnis allein herbeigeführt hat.“
Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck der Klausel: Der Unfallversicherer wolle Versicherungsschutz für Unfälle und deren Folgen bieten, nicht jedoch für unfallfremde Ursachen von Gesundheitsschädigungen wie Krankheiten oder konstitutionell oder schicksalhaft bedingte gesundheitliche Anomalien. so sei es im vorliegenden Fall: Durch die Behandlung der beim Versicherten bestehenden Grunderkrankung mit blutverdünnenden Medikamenten sei es zu einer erheblichen Verschlimmerung der Unfallfolgen in Form einer Ungerinnbarkeit des Blutes und damit Unheilbarkeit der unfallbedingt erlittenen Hirnblutung gekommen. „Die Erkrankung des Versicherten hat damit an der Gesundheitsschädigung und deren Folgen kausal mitgewirkt.“
Laut einem gerichtlichen Sachverständigen hatte die Medikamenteneinnahme zu einem – mit Blick auf die Blutverdünnung – nicht angestrebten medizinischen Zustand geführt, nämlich praktisch zu einer medikamentös induzierten Ungerinnbarkeit des Blutes. Alleine dies hätte schon eines ärztlichen Eingreifens bedurfte, sodass dieser Zustand selbst ebenfalls eine Krankheit im Sinne der Mitwirkungsklausel darstelle.