Streit um Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche

Abtreibungen: Ärztin klagt gegen Holocaust-Vergleiche dpa, 21.08.2020 14:42 Uhr

Die Gießener Ärztin Kristina Hänel wehrt sich juristisch gegen Vergleiche von Schwangerschaftsabbrüchen mit dem Holocaust. Foto: shutterstock.com/ Kichigin
Berlin - 

Die Ärztin Kristina Hänel machte bundesweit Schlagzeilen – sie fachte die Diskussion um den Abtreibungsparagrafen 219a StGB an. Nun wehrt sich die 64-Jährige vor einem Hamburger Gericht gegen eine Internetseite, die Parallelen zwischen ihrer Arbeit und NS-Verbrechen zieht.

Die Gießener Ärztin will in einem Zivilverfahren in Hamburg gegen den Betreiber der Internetseite „Babykaust“ vorgehen. Er vergleiche Schwangerschaftsabbrüche mit den Verbrechen des Holocaust und habe sie mit persönlicher Schmähkritik angegriffen, begründete die 64-Jährige die Unterlassungsklage. Der Betreiber diffamiere nicht nur medizinische Fachkräfte, sondern auch jede ungewollt Schwangere. „Sie bekommt vermittelt, dass das, was sie tut, schlimmer sei als die Verbrechen der Nationalsozialisten“, hieß es in einer Mitteilung der Klägerin.

Die Medizinerin hatte eine bundesweite Debatte über den Abtreibungsparagrafen 219a seinerzeit ins Rollen gebracht. Im März 2019 wurde der Paragraf geändert. Im Dezember 2019 wurde Hänel in einem Berufungsprozess zu einer Geldstrafe von 2500 Euro wegen Verstoßes gegen den Paragrafen verurteilt. Das Landgericht Gießen sah es als erwiesen an, dass sich die Medizinerin mit Informationen, die sie auf ihrer Internetseite zu Schwangerschaftsabbrüchen zur Verfügung gestellt hatte, strafbar gemacht hat.

Hänel legte Revision ein und verfolgt ihr Ziel weiter, vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Dafür müsse ihr Urteil aber erst rechtskräftig werden, betont sie. Der Paragraf 219a verbietet unter anderem das öffentliche „Anbieten“ oder „Anpreisen“ von Schwangerschaftsabbrüchen „seines Vermögensvorteils wegen“ oder in „grob anstößiger Weise“. Im vorliegenden Fall ging es laut Gericht zwar um sachliche Informationen auch zu Risiken und möglichen Komplikationen von Abtreibungen. Doch das gehe über den erlaubten Rahmen hinaus.

Bei der Reform erhielt der Paragraf 219a einen neuen Absatz, wonach Ärzte öffentlich informieren können, dass sie Abbrüche vornehmen. Für weitergehende Informationen müssen sie jedoch an andere Stellen verweisen. Das sei absurd und schaffe für die Ärzte keine Rechtssicherheit, hatte Hänel erklärt, die von Abtreibungsgegnern angezeigt worden war.