Lohnsteuer

Ab Januar: Pflegegrad statt Pflegestufe dpa, 25.08.2016 11:56 Uhr

Pflege geltend machen: Kinder, die ihre Eltern pflegen, sollten wissen, wie sie das bei der Lohnsteuer geltend machen können. Foto: AOK
Berlin - 

Übernehmen Kinder die Pflege ihrer Eltern selbst, dürfen sie den Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro geltend machen. Die Voraussetzung: Der Pflegebedürftige muss die Pflegestufe III oder einen Behindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ haben. Ab Januar 2017 werden die Pflegestufen aber durch Pflegegrade ersetzt.

Laut einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums steht dem Merkzeichen „H“ dann die Einstufung in die Pflegegrade 4 und 5 gleich. Handlungsbedarf besteht aber bei laufenden Pflegefällen nicht: „Die Umstellung wird in der Regel automatisch erfolgen“, erklärt Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine.