Kein „unvermeidbarer Verbotsirrtum“

2400 Euro Geldstrafe für Impfpassfälscher Alexander Müller, 16.03.2023 11:54 Uhr

Gefälschte Impfpässe beschäftigen weiter die Gerichte. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Lange scheint es her, dass sich die Apothekenteams quasi täglich mit gefälschten Impfpässen herumschlagen mussten. Die strafrechtliche Aufarbeitung läuft dagegen noch: Weil er in der Apotheke einen gefälschten Impfpass vorgelegt hatte, hatte das Amtsgericht Duisburg einem 28-Jährigen zunächst einen Strafbefehl über 3500 Euro zugestellt. Nach der mündlichen Verhandlung wurde die Geldstrafe von 2400 Euro reduziert – und als Straftatbestand das Verwenden unrichtiger Gesundheitszeugnisse angenommen.

Laut einem Bericht der WAZ brachte der Rechtsvertreter des Mannes als Argument vor, dass es sich nicht um Fälschung handele, sondern lediglich um die Vorlage eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses. Dass der Gesetzgeber gerade in dieser Phase nachgeschärft hatte, habe sein Mandant nicht wissen können. Insofern sei von einem unvermeidbaren Verbotsirrtum auszugehen.

Der Jurist outete sich laut WAZ bei dieser Gelegenheit als Impfskeptiker: Denn es sei ja nicht einmal wissenschaftlich erwiesen, dass die Impfungen überhaupt einen positiven Effekt hätten.

Doch damit drang er beim Gericht nicht durch. Die Richterin konnte zwar angesichts der großen medialen Aufmerksamkeit für das Thema Impfpassfälschung zu dieser Zeit zwar keinen „unvermeidbaren Verbotsirrtum“ annehmen, wohl aber einen „vermeidbaren“. Vor diesem Hintergrund wurde die Strafe reduziert.

Nach einer grundsätzlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im November 2022 können Impfpass-Fälscher nicht auf Straffreiheit wegen einer Gesetzeslücke hoffen. Könne ein Beschuldigter nicht wegen der Fälschung von Gesundheitszeugnissen schuldig gesprochen werden, komme immer noch eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung allgemein in Betracht, so die Karlsruher Richter. Die vermeintliche Strafbarkeitslücke wurde mit der Entscheidung geschlossen. Die Entscheidung bezog sich auf die Rechtslage, die bis November 2021 galt. Danach wurde das Strafgesetz geändert.