Umgehung des Fremdbesitzverbots

Zu sehr Apotheke? dm vor Gericht 23.09.2026 07:30 Uhr

Berlin - 

Wie viel Apotheke darf die Drogeriekette dm sein? Um diese Frage geht es heute vor dem Landgericht in Karlsruhe. Laut Wettbewerbszentrale verstößt der Versand von Arzneimitteln über eine tschechische Tochtergesellschaft gegen zentrale Vorgaben des Arzneimittel- sowie des Apothekenrechts.

Die Wettbewerbszentrale führt gleich mehrere fundamentale Verstöße ins Feld. Konkret soll dm es unterlassen, apothekenpflichtige Arzneimittel gegenüber Endverbrauchern zum Kauf anzubieten und/oder zu verkaufen und/oder in den Verkehr zu bringen.

Die Parteien streiten nach Angaben eines Gerichtssprechers unter anderem darüber, ob es sich bei dm-med um ein Angebot von dm selbst handelt oder ob es hinreichend vom Angebot der Drogerieartikel getrennt sei. Es geht unter anderem um Wettbewerbsrecht, das Arzneimittelgesetz und die Apothekenbetriebsordnung.

Vermischung der Sortimente

Nach den Vorgaben des Arzneimittelrechts dürfen apothekenpflichtige Arzneimittel nur durch Apotheken abgegeben werden. Bei dem neuen Geschäftsmodell wird aus Sicht der Wettbewerbszentrale das Drogeriesortiment mit dem den Apotheken vorbehaltenen Sortiment an apothekenpflichtigen Arzneimitteln vermischt. Zum Schutz der Allgemeinheit vor Fehl- oder Mehrgebrauch sollten Arzneimittel nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit anderen Konsumgütern des täglichen Lebens angeboten werden.

Was im stationären Handel unzulässig ist – eine „Apothekenecke“ in einer Drogerie – kann nach Auffassung der Wettbewerbszentrale folgerichtig auch im Online-Handel nicht anders behandelt werden. Wenn Arzneimittelangebote in den Webauftritt eines Drogeriemarkts integriert sind, wird die Apothekenpflicht nach Ansicht der Wettbewerbszentrale insofern unterlaufen.

Umgehung des Fremdbesitzverbots

Zudem wirkt dm nach Auffassung der Wettbewerbszentrale in einer Weise an dem Betrieb der Versandapotheke mit, die mit apothekenrechtlichen Unabhängigkeits- und Beteiligungsregeln nicht vereinbar ist. Ein vergleichbares Modell wäre unter Beteiligung einer in Deutschland ansässigen Versandapotheke fraglos unzulässig. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale stellt das von dm gewählte Konstrukt mit einer tschechischen Versandapotheke, die auf den deutschen Markt ausgerichtet ist, eine Umgehung von apothekenrechtlichen Vorschriften dar.

Was entgegnet dm?

Am Auftritt der Versandapotheke hat dm nach eigenen Angaben seit der Einführung nichts geändert – und sieht sich damit rechtskonform aufgestellt. Anfang dieses Monats startete der Konzern eine bundesweite Kommunikationskampagne, mit der er deutlich machen will, „wie einfach sich Drogerieartikel von dm und Apothekenprodukte von dm-med in nur einem Bestellvorgang gemeinsam digital einkaufen lassen“. Der Claim: „Alles zusammen. Einfach bestellt“.

Ein Viertel der Kundinnen und Kunden von dm-med bestelle rein aus diesem Sortiment. Die restlichen 75 Prozent hätten bei einem Einkauf auch andere Drogerieartikel im Warenkorb. Die Kunden bei dm-med seien im Schnitt etwas älter, habe man festgestellt. Zudem kauften hier mehr Männer ein.

Die Drogeriekette prüft, das Angebot auszuweiten. So würden in Deutschland auch Tierarzneimittel in Apotheken verkauft. „Hierzu haben uns viele Anfragen erreicht“, sagte Geschäftsführer Sebastian Bayer. Außerdem könnte eine Versandapotheke auch in anderen Ländern eingeführt werden. Konkret überlegt dm das für Österreich. Dort seien die Regularien jedoch noch strenger als in Deutschland. In Polen wiederum seien sie lockerer: Dort dürfe dm beispielsweise Aspirin auch in den Filialen verkaufen.

Bayer sagte, man wolle Rechtssicherheit bekommen. Daher ist gut denkbar, dass das Verfahren durch die Instanzen bis zum Bundesgerichtshof (BGH) geht.

Grundsätzliche Fragen

Das angestoßene Gerichtsverfahren ist laut Wettbewerbszentrale von zentraler Bedeutung für die Arzneimittelversorgung in Deutschland. Es stelle sich die Grundsatzfrage, ob die besonderen Schutzmechanismen bei der Arzneimittelversorgung – Trennung der Sortimente, Apothekenpflicht, Unabhängigkeit der Apotheke und freie Apothekenwahl – auch im digitalen Vertrieb greifen. Auch für viele Marktteilnehmer des Einzelhandels, die sich einen Markteintritt in diesem Bereich überlegen, werde sich mit dem Verfahren die Frage klären, ob ein solches Geschäftsmodell rechtlich zulässig und damit wirtschaftlich tragfähig sein kann.

Streit um Augenscreening

Erst vor Kurzem hatte das Landgericht in einem weiteren Verfahren der Wettbewerbszentrale gegen dm verhandelt. Dabei geht es um das Augenscreening der Drogeriemarktkette. Der Vorsitzende Richter machte deutlich, dass die Kammer nicht zu einer allzu formellen, aber zu einer verfassungskonformen Auslegung von verschiedenen rechtlichen Grundlagen tendiere. Demnach wäre das Angebot erlaubt, selbst wenn keine Ärzte die Screenings durchführen oder eines der Geräte gemäß Vorgaben eigentlich nur bei Augenärzten oder Optikern eingesetzt werden soll. Wichtig für eine derartige Entscheidung sei, dass keine Gefahr für die Gesundheit bestehe. Hierzu konnten beide Seiten noch schriftlich ihre Argumente darlegen. Ein Urteil wird am 26. November erwartet.