Diätmittel

Wegen Werbung: Almased-Chef angeklagt Alexander Müller, 02.10.2019 10:08 Uhr

Wegen umstrittener Werbeaussagen: Almased-Chef muss sich vor dem Landgericht Stade verantworten. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Der Diätmittelhersteller Almased segelt mit seinen Werbeaussagen regelmäßig hart am Wind und wird dafür ebenso regelmäßig von Konkurrenten oder Wettbewerbsverbänden abgemahnt. Doch jetzt hat die rechtliche Auseinandersetzung ein neues Niveau erreicht: Vor dem Landgericht Stade muss sich Geschäftsführer des Herstellers nun in einem Strafverfahren persönlich verantworten.

Obwohl es erneut nur um Werbeaussagen geht, wurde in der vergangenen Woche vor Wirtschaftsstrafkammer des LG Stade verhandelt. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Almased-Geschäftsführer vor, in sieben Fällen gesundheitsbezogene Angaben bei der Bewerbung von Almased verwendet zu haben. Dadurch habe er vorsätzlich gegen die EG-Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verstoßen. Ein zweiter Angeklagter soll ihm dabei geholfen haben.

Eine Sprecherin des Gerichts bestätigte auf Nachfrage, dass es um strafbewehrte Verstöße gegen die Health-Claims-Verordnung geht. Nächster Termin zur mündlichen Verhandlung ist am 10. Oktober. Bis dahin hat das Gericht verschiedene Anträge zu prüfen. Die Anwälte des Angeklagten hatten unter anderem eine Einstellung oder Aussetzung des Verfahrens gefordert. Almased wollte sich zum laufenden Verfahren auf Nachfrage vorerst nicht äußern. AKTUALISIERUNG: Stellungnahme von Almased.

Allerdings hat ein Reporter des Stader Tageblatt dem ersten Verhandlungstag beigewohnt. Dem Bericht zufolge geht es um Werbeaussagen wie „30 Kilo weg – ich fühl mich wie ein neuer Mensch“ oder „stimuliert das Jugendhormon“. Die Staatsanwaltschaft hatte verschiedene gesundheitsbezogene Aussagen aus den Jahren 2014 und 2015 für gesetzeswidrig erklärt. Zwar wurde vor dem Landgericht die Anklage verlesen, ansonsten muss der erste Verhandlungstag aber von verfahrensrechtlichen Fragen geprägt.

Warum es in diesem Fall keine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung gibt, sondern jemand Anzeige gegen Trouillé gestellt hat, ist nicht klar. Am Ende ist es auch nicht entscheidend, da die Staatsanwaltschaft und im zweiten Schritt auch das Gericht den Fall angenommen haben. Allerdings drohen den beiden Angeklagten allenfalls Geldstrafen.

In der Vergangenheit gab es wiederholt Auseinandersetzungen um die Werbeaussagen von Almased. So hat das Landgericht Hamburg dem Hersteller untersagt, sein Produkt mit der Aussage „Früher Typ-2-Diabetes, heute: Typ Frohnatur“ oder „Mit Almased können Typ-2-Diabetiker einfach und natürlich ihr Gewicht reduzieren“. Auch auf eine Empfehlung durch die Deutsche Diabetes Hilfe darf Almased nicht mehr verweisen.

Geklagt hatte in diesem Verfahren Konkurrent Naturwohl, der mit seinem Produkt Yokebe mit Almased im Wettbewerb steht. Der Marktführer darf aber weiterhin mit der Aussage werben. „Für Dibaetiker 40 g Almased = 1 BE“. Nach einem Hinweis des Gerichts hatte Naturwohl diese Forderung zurückgezogen.

Dafür hat Almased in einem anderen Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung gegen Naturwohl erwirkt. Der Konkurrent darf auf der Yokebe-Verpackung keine Vanilleschote mehr abbilden, wenn in dem Produkt keine Bestandteile einer echten Vanille enthalten sind. Genauso erging es dem Produkt mit der Geschmacksrichtung Erdbeere.

Als übergeordnete Instanz hatte sich auch die Wettbewerbszentrale in das Gerangel um Werbeaussagen eingeschaltet. Im Juni hat das Landgericht Landshut Almased untersagt, für das gleichnamige Produkt mit der Angabe „Almased … das Original“ zu werben. Schon im einstweiligen Verfügungsverfahren hatte sich die Wettbewerbszentrale durchgesetzt. So stellte das Oberlandesgericht Celle unter anderem fest, dass das Produkt „SlimFast“ unstreitig ein vergleichbares Abnehmpulver sei, das ebenfalls unstreitig deutlich vor Almased Vitalkost vertrieben wurde.

Nachdem Almased seinen Firmensitz zwischenzeitlich nach Bayern verlegt hatte, wurde im Hauptsacheverfahren in erster Instanz vor dem LG verhandelt. Dieses sah die Bewerbung des Produkts als „das Original“ ebenfalls als irreführend und damit unlauter an. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.