VGH-Beschluss

Visavia unzulässig Alexander Müller, 15.08.2008 11:57 Uhr

Berlin - 

Die Arzneimittelabgabe über den Visavia-Automaten der Firma Rowa ist nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (VGH) in München nicht zulässig. Das Gericht wies in seinem Beschluss vom 6. August den Antrag des Apothekers Jörg Bergande in zweiter Instanz zurück. Bergande hatte von der Aufsichtsbehörde den Betrieb seines Visavia-Automaten untersagt bekommen und wollte mit seiner Klage das verhängte Verbot bis zum Hauptsacheverfahren aufheben lassen. Bergande war bereits im April in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth (VG) gescheitert. Mit der Entscheidung des VGH ist das Eilverfahren rechtskräftig abgeschlossen.

Wegen der eingeschränkten Beratungsmöglichkeit des Apothekers hatte das VG einen Verstoß gegen die Apothekenbetriebsordnung gesehen. Zudem könne der Apotheker seiner Dokumentationspflicht nicht nachkommen. Das Gericht hatte auch Bedenken, dass Arzneimittel abgegeben werden, ohne das dem Apotheker die Originalverschreibung vorliege. Auch sei das Sortiment im Automaten eingeschränkt, da weder Rezepturen noch Teilmengen von Arzneimitteln abgegeben werden könnten. Allerdings hatte das Gericht explizit auf offene Rechtsfragen hingewiesen, die im Hauptsacheverfahren zu klären seien.

Bergande kann die Entscheidung des Gerichtes nicht verstehen: „Wir haben fast ein halbes Jahr mit dem Automaten gearbeitet - Beanstandungen gab es nie“, sagte er gegenüber APOTHEKE ADHOC. „Alle Offiziellen, die sich das Terminal vor Ort angeschaut haben, konnten wir überzeugen; darunter den Pharmazierat, den Landrat und sogar die stellvertretende Ministerpräsidentin Christa Stewens“, so Bergande. Das „Totschlagargument“ der eingeschränkten Lieferfähigkeit greife bei Visavia nicht, denn außer Betäubungsmitteln, Rezepturen oder sperrigen Windelpaketen könne der Automat 99 Prozent der Artikel ausgeben - sogar kühlpflichtige Ware, erklärte Bergande.

Da sich das Hauptsacheverfahren nach seinen Angaben bis zu drei Jahren hinziehen könnte, wollte er mit seiner Klage zumindest eine vorübergehende Betriebserlaubnis erhalten. Der Sprecher des in der Hauptsache nun wieder zuständigen VG Bayreuth bezifferte die durchschnittliche Verfahrensdauer auf acht Monate.

Der Apotheker aus dem bayerischen Rödental ist nicht als einziger „Visavia-Apotheker“ mit seinem Arzneimittelautomaten vor Gericht. Kollegen aus anderen Bundesländern wollen gemeinsam mit Rowa mit so genannten negativen Feststellungsklagen beweisen, dass der Automat rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Verhandlungen in diesen Fällen stehen noch an. Der Betrieb wurde bislang in keinem juristischen Hauptsacheverfahren verboten. Der Beschluss aus München dürfte dennoch ein Rückschlag für die Firma Rowa und die rund 20 Apotheker sein, die einen Visavia-Automaten betreiben.