Unleserliche Produkthinweise

Shampoo: Kleingedrucktes viel zu klein gedruckt Patrick Hollstein, 20.05.2023 08:34 Uhr

Kosmetikangaben müssen lesbar sein – was auch die Schriftgröße betrifft. Foto: vzbv
Berlin - 

Warnhinweise und Inhaltsstoffe müssen auch auf Kosmetikpackungen mit bloßem Auge lesbar sein. Aus Sicht des Landgerichts Frankfurt (LG) hatte Procter & Gamble die Angaben auf der Flasche seines Shampoos „Head & Shoulders classic clean“ in viel zu kleiner Schriftgröße aufgedruckt.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte die Angaben auf der Verpackung des Shampoos kritisiert: Weder die Pflichtangaben zu den Inhaltsstoffen noch die Warnhinweise für den Gebrauch des Produkts seien ausreichend lesbar. Die Buchstaben stünden so eng beieinander, dass sie selbst bei guten Lichtverhältnissen nur unter erheblichen Anstrengungen entziffert werden könnten.

Das LG schloss sich der Auffassung an, dass die Angaben auf der Flasche aufgrund ihrer Gestaltung gegen die Kosmetik-Verordnung der Europäischen Union verstießen. Danach müssen die Bestandteile kosmetischer Produkte und besondere Vorsichtsmaßnahmen beim Gebrauch leicht lesbar und deutlich sichtbar auf der Verpackung stehen. Das setzt nach Auffassung des Gerichts voraus, dass zumindest die Mehrheit der Verbraucher:innen die Angaben mühelos lesen kann. Die Schrift sei jedoch in einer Art gestaltet, die es teilweise gerade noch möglich mache, sie zu entziffern. Teilweise sei dies schon nicht mehr möglich. Das sei weder leicht lesbar noch deutlich sichtbar.

Die Richter stellten auch klar: Die gesetzlichen Anforderungen an die Lesbarkeit der Angaben gelten für alle Warnhinweise auf Kosmetikverpackungen – nicht nur für solche, die in der Kosmetik-Verordnung ausdrücklich vorgeschrieben sind.