Versandapotheke

Sanicare darf Zuzahlung nicht erlassen Désirée Kietzmann, 08.04.2008 13:33 Uhr

Berlin - 

Die Versandapotheke Sanicare darf ihren Kunden künftig nicht mehr die Zuzahlung mit Hilfe von Gutscheinen der Krankenkassen erlassen. Ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 17. März 2008 bestätigte damit die von der Apothekerkammer Niedersachsen im November vergangenen Jahres angeordnete Untersagungsverfügung und wies den Antrag auf Aufhebung der Verfügung von Sanicare-Inhaber Johannes Mönter im Eilverfahren zurück.

Die Apothekerkammer Niedersachsen hatte es der Versandapotheke untersagt, den Krankenkassen und ihren Mitgliedern Zuzahlungsgutscheine anzubieten, zu gewähren sowie einzulösen. Die Versandapotheke erließ ihren Kunden auf diese Weise die gesetzlich festgeschriebene Arzneimittelzuzahlung, was die Kammer als einen unzulässigen Verstoß gegen die Arzneimittelpreisverordnung betrachtete.

Am 27. März schrieb die Apothekerkammer an Mönter, sie gehe davon aus, dass Sanicare unverzüglich die „Homepage ändern und die Werbung für die umstrittenen Zuzahlungsgutscheine einstellen“ werde. Die Kammer wies Mönter zudem darauf hin, dass die Nichtbeachtung der Untersagungsverfügung „Konsequenzen für die Bewertung Ihrer Zuverlässigkeit zur Führung des Apothekenbetriebs haben kann“.

In einem Schreiben bittet der Versender seine Kunden heute um Verständnis dafür, dass man die Untersagungsverfügung „unter Androhung massiver apothekenrechtlicher Maßnahmen“ sofort befolgen müsse. Ein Ende des Rechtsstreits ist damit jedoch nicht in Sicht: Sanicare hat bereits Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegt. Wird dieser stattgegeben, könnte das Eilverfahren in die zweiten Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg gehen. Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht noch aus.

„Selbstverständlich setzen wir alles daran, dass wir möglichst schnell wieder Zuzahlungs-Gutscheine einlösen dürfen“, schreibt die Versandapotheke an seine Kunden. Sanicare-Sprecherin Simone Brundiek bestätigte gegenüber APOTHEKE ADHOC, die Versandapotheke sei darum bemüht, einen juristisch sicheren Weg zu finden.

Die Zuzahlungs-Gutscheine der Versandapotheke stehen schon seit längerer Zeit in der Diskussion. Im September 2006 hatte das Osnabrücker Landgericht eine einstweilige Verfügung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zurückgewiesen. Zur Begründung hieß es damals, die Leistungsbeziehungen zwischen den Krankenkassen und Sanicare unterlägen ausschließlich den Vorschriften des Sozialgesetzbuches, auf welches das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb keine Anwendung finde.