Rivastigmin-Pflaster

Neuraxpharm klebt richtig APOTHEKE ADHOC, 05.02.2014 12:23 Uhr aktualisiert am 06.02.2014 10:40 Uhr

Keine Verwechslungsgefahr: Im Streit um Alzheimer-Pflaster hat sich Neuraxpharm gegen Novartis durchgesetzt. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Im Streit um sein transdermales Rivastigmin-Pflaster musste Novartis eine Niederlage hinnehmen: Der Schweizer Pharmakonzern hatte gegen Neuraxpharm geklagt, weil dessen generische Pflaster dem Original zu ähnlich seien. Das Landgericht Hamburg sah allerdings keine Verwechslungsgefahr und gab dem Generikahersteller Recht. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

In dem Streit ging es um Exelon (Rivastigmin) von Novartis. Der Wirkstoff Rivastigmin zur Behandlung von Alzheimer war bis 2008 patentgeschützt, das transdermale Pflaster bis Mitte 2012. Im März 2013 führte Neuraxpharm sein generisches Pflaster ein.

Exelon besteht aus einem runden Pflaster, das auf einer quadratischen Trägerfolie aufgebracht ist. Um das Pflaster sind Noppen angebracht, die ein Auslaufen des Klebstoffs verhindern sollen. Auf dem Pflaster steht der Markenname „Exelon“. Auch die Pflaster von Neuraxpharm sind rund, auf einer quadratischen Folie aufgebracht und von Noppen umgeben. Novartis sah deshalb seine Markenrechte verletzt und klagte gegen den Generikahersteller.

Aus Sicht der Richter unterscheiden sich die generischen Pflaster jedoch ausreichend vom Original: Durch die verschiedenen Markennamen, die Gestaltung der Umverpackung und der eingeschweißten Pflasterbriefchen sowie der Pflaster selbst seien die Produkte „klar voneinander unterschiedbar“. Während das Novartis-Pflaster gelb-transparent sei und den Aufdruck „Exelon“ trage, sei das Neuraxpharm-Produkt weißlich-transparent und mit dem Aufdruck „Rivastigmin“ versehen, heißt es in dem jetzt veröffentlichten Urteil von Mitte Juni.

Die kreisrunde Form der Pflaster ist laut Landgericht Hamburg „eine gängige und übliche Gestaltungsform“. Sie sei optimal, um einem Ablösen vorzubeugen. Auch die Farbe „beige“ sei marktübliche Gewohnheit, da ein hautähnlicher Farbton ein diskretes Tragen des Pflasters ermögliche. Die Trägerfolie werde quadratisch geschnitten, da so am wenigsten Verschnitt entstehe. Auch die Noppen seien kein dekorativ-gestalterisches Merkmal.

Eine Verwechslungsgefahr sehen die Richter wegen des speziellen Vertriebsweges von Arzneimitteln nicht: Der Arzt treffe seine Verschreibungsentscheidung nicht anhand der physischen Erscheinung des Pflasters, und eine Irreführung von Apothekern liege „in noch weiterer Ferne“. Original und Generikum würden in Lauer-Taxe und Roter Liste nebeneinander gelistet und vertrieben, und „auch der Apotheker muss die Subsitutionslage nochmals selbst prüfen“.

Auch die von Novartis vorgebrachte „unlautere Ausnutzung der Wertschätzung des Originalprodukts“ sahen die Richter nicht. Für eine Rufausbeutung reiche es nicht aus, wenn lediglich Assoziationen an ein fremdes Produkt erweckt würden. Im Arzneimittelbereich sei es sogar die „gewünschte Intention des Gesetzgebers, dass der gute Ruf des Originals auf das Generikum übertragen werden soll“, so die Richter.

Novartis war mit der Entscheidung naturgemäß nicht zufrieden und legte Berufung beim Oberlandesgericht Hamburg ein. Der Konzern erwartet demnächst eine Entscheidung.