OTC-Ausnahmeliste

Vertigoheel überzeugt Richter nicht APOTHEKE ADHOC, 08.07.2013 14:49 Uhr

Keine Ausnahme: Die Vertigo-Produkte des Herstellers Heel haben es nicht auf die Liste erstattungsfähiger OTC-Präparate geschafft. Foto: Heel
Berlin - 

Der Ausschluss von OTC-Präparaten aus der Erstattungsfähigkeit hat viele Phytoherstellern Umsatz gekostet. Welche Arzneimittel trotzdem erstattet werden, legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der sogenannten OTC-Ausnahmeliste fest. Der baden-württembergische Hersteller Heel wollte sich in diese Liste einklagen – vergeblich. Die Richter haben entschieden, dass auch Hersteller von Homöopathika wissenschaftliche Studien liefern müssen.

Konkret ging es um die Schwindelpräparate Vertigoheel: Heel wollte erreichen, dass der G-BA seine drei Vertigoheel-Präparate – Tabletten, flüssige Verdünnung zur Injektion und Mischung – in die Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie aufnehmen muss. In der Anlage ist festgelegt, welche OTC-Präparate ausnahmsweise zu Lasten der Krankenkassen verordnet werden können. Voraussetzung: Die Medikamente müssen als Therapiestandard zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung gelten.

Mit seiner Klage scheiterte Heel gleich mehrfach: Die Richter am Landessozialgericht Berlin-Brandenburg stellten zunächst fest, dass das angeführte Anwendungsgebiet „Schwindelzustände verschiedener Genese“ keine schwerwiegende Erkrankung darstelle, ebenso wenig wie eine Erkrankung, die die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtige. Grundsätzlich sei Schwindel keine Krankheit, sondern ein ein sogenanntes Leitsymptom.

Zwar seien in der OTC-Übersicht auch schwerwiegende Krankheitssymptome aufgenommen, entscheidend sei allerdings der Schweregrad: Bei der OTC-Liste gehe es immer um eine Ausnahmesituation, „die verlangt, dass eine Anwendung des Arzneimittels nur bei einer solchen Erkrankung in Betracht kommt, die sich durch ihre Schwere oder Seltenheit vom Durchschnitt der Erkrankungen abhebt“.

Unabhängig davon sei Vertigoheel nicht Therapiestandard zur Behandlung von Schwindelzuständen. Ein Arzneimitteln gilt den Richtern zufolge als Therapiestandard, wenn der therapeutische Nutzen dem allgemeinen Stand der medizinischen Kenntnisse entspricht – wenn also ein durch wissenschaftliche Studien untermauerter Konsens über den Nutzen besteht. Ein solcher „Nachweis anhand wissenschaftlicher Studien, vorrangig klinischer Art“ müsse auch für Homöopathika erbracht werden.

Aber selbst wenn Heel einen solchen Nachweis vorgelegt hätte, hätte die Klage aus Sicht der Richter aber keinen Erfolg gehabt: Denn rein begrifflich bezeichne ein Standard etwas, das als mustergültig angesehen werde und wonach sich andere richteten.

In der Richtlinie zur Therapie von unterschiedlichen Formen des Schwindels werde das Präparat jedoch kein einziges Mal erwähnt. „Angesichts dessen kann Vertigoheel kein Therapiestandard zur Behandlung 'verschiedener Schwindelzustände' sein“, so das Urteil.