Webshops bei Amazon

Neues EuGH-Verfahren zu Apotheken? Alexander Müller, 29.09.2022 15:28 Uhr

Klagebefugnis bei DSGVO-Verstößen: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss sich vermutlich bald mit der Frage befassen, unter welchen Umständen sich Apotheker gegenseitig verklagen dürfen. Foto: EuGH
Berlin - 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird sich vermutlich bald wieder mit Apotheken befassen müssen. Bei der heutigen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof (BGH) wurde deutlich, dass die Karlsruher Richter neue Vorlagefragen zu den Kollegen nach Luxemburg schicken werden. Im Kern geht es darum, ob ein Apotheker den anderen wegen datenschutzrechtlicher Verstöße verklagen darf.

Dr. Hermann Vogel jr. aus München hat seine beiden Kollegen Holger Neubert aus Blankenburg und Michael Spiegel aus Gräfenhainichen verklagt, weil diese apothekenpflichtige Arzneimittel über Amazon anbieten. Vogel macht Verstöße gegen das Apothekenrecht sowie die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geltend.

Mit den apothekenrechtlichen Bedenken war Vogel in der Vorinstanz nicht durchgedrungen. Das Oberlandesgericht Naumburg (OLG) hält den Verkauf über Amazon für eine Spielart des Versandhandels. Und der BGH scheint in diesem Aspekt der Klage auch eher skeptisch zu sein.

Auf der anderen Seite scheint Karlsruhe die datenschutzrechtlichen Bedenken Vogels zu teilen – sonst hätte der BGH die Klagen gleich abweisen können. Stattdessen ist Prozessbeobachtern zufolge wohl mit einer neuen Vorlage beim EuGH zu rechnen. Darin könnte es zum einen um die Frage gehen, ob Mitbewerber sich wegen DSGVO-Verstößen gegenseitig angehen dürfen und ob es sich bei den Bestelldaten auf der Plattform bereits um gesundheitsbezogene Daten handelt. Im Dezember will der BGH seine Entscheidung bekannt geben.

Wäre nicht ein anderer Apotheker, sondern beispielsweise die Wettbewerbszentrale oder ein Apothekerverband gegen den Verkauf auf Amazon vor Gericht gezogen, stünde die Entscheidung vermutlich heute schon fest. Denn der BGH hat in einem Parallelverfahren blicken lassen, dass er Verbraucherschutzverbände unter bestimmten Voraussetzungen die Klagebefugnis bei möglichen Datenschutzverstößen zusprechen wird. Eine Bedingung könnte aber sein, dass mutmaßlich geschädigte Verbraucher auch identifizierbar sind. In diesem Fall war der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen Facebook vorgegangen.

Der BGH hatte den EuGH um Vorabentscheidung gebeten, ob eine Klagebefugnis des Verbandes gegen die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoße. Dies hatte der EuGH verneint. Auf der Grundlage wurde nun weiterverhandelt. Wann der BGH sein Urteil spricht, war zunächst unklar.