Nahrungsergänzungsmittel

Orthoexpert: Abmahngefahr gebannt Carolin Bauer, 10.10.2013 13:54 Uhr

Einigung um Orthoexpert: Weber & Weber und Veniapharm haben dem Vernehmen nach die Rechtsstreitigkeiten beigelegt. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - 

Der Streit zwischen konkurrierenden Herstellern wird mitunter auch auf dem Rücken der Apotheker ausgetragen. Abmahnungen landen dann auch in der Offizin. Im Verfahren mit Veniapharm um bilanzierte Diäten musste Weber & Weber vor Gericht zurückstecken. Zwischenzeitlich haben sich beide Firmen aber geeinigt. Auch die Apotheken haben dem Vernehmen nach in diesem Fall keine weiteren Abmahnungen zu befürchten.

Weber & Weber hatte wegen vermeintlich fehlender Studien bei den Produkten „Orthoexpert ProMan“ und „Orthoexpert Migravent Classic“ Ärger mit Veniapharm und deshalb Abmahnungen kassiert. Dagegen ging der Hersteller vor und erwirkte vor dem Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung. Veniapharm durfte keine weiteren Abmahnungen in diesem Zusammenhang mehr aussprechen.

Veniapharm mit Sitz im bayerischen Grünwald wird von Lutz Kortmann geführt. Seine Firma wird von der Kanzlei Beyerlein vertreten, die wegen angeblich unzureichender Umsetzung der Health-Claims-Verordnung auch schon im Auftrag der Firmen Alpenland und DS Vital gegen Orthomol vorgegangen war. Auch mehrere Apotheken sowie Großhändler sollen abgemahnt worden sein.

Nach der mündlichen Verhandlung soll es eine Einigung zwischen den Herstellern gegeben haben. Die Produkte können dem Vernehmen nach weiterhin verkauft werden. Die Verfahren in Köln sowie Düsseldorf und München sind damit offenbar vom Tisch.

Beim Landgericht Köln weiß man von der Einigung nichts. Nach der Verhandlung Mitte September sei am 1. Oktober ein Urteil verkündet worden, so ein Gerichtssprecher. Damit seien die Abmahnungen von Veniapharm im Hauptsacheverfahren doch noch für zulässig erklärt worden.

Die Argumente von Weber & Weber haben laut Gericht nicht ausgereicht, um einen Rechtsmissbrauch durch Veniapharm zu belegen. „Rechtsmissbrauch hängt an sehr strengen Anforderungen.“ Abmahnungen seien vom Gericht grundsätzlich erwünscht, da sie das Wettbewerbsrecht durchsetzten.

Der Hersteller mit Sitz in Inning am Ammersee hatte beispielsweise argumentiert, dass es sich bei Veniapharm um eine „Briefkastenfirma“ handele. Das Gericht sah es jedoch nicht als zwingend erforderlich an, dass ein Online-Versandhandel eigene Büroräume habe.

Außerdem habe Veniapharm anhand eigener Produkte vor Gericht bewiesen, dass die Firma im Wettbewerb mit Weber & Weber stehe. Der Hersteller hatte zuvor dagegen argumentiert, dass die Produkte von Veniapharm erst zum 15. Juli bei der Informationsstelle für Arzneispezialitäten (IfA) gemeldet worden seien – die erste Abmahnung hatte Weber & Weber nach eigenen Angaben aber bereits am 12. Juli erhalten.