Keine Strafen für Rx-Boni: GKV verweist an Gerichte 03.08.2026 15:45 Uhr
Wegen der anhaltenden Verstöße gegen die Rx-Preisbindung fordert das Bundesgesundheitsministerium (BMG) ein hartes Vorgehen gegen die Versender – einschließlich empfindlicher Sanktionen. Doch der GKV-Spitzenverband teilte gegenüber der Freien Apothekerschaft (FA) mit, dass kein Anlass bestehe, eine Vertragsstrafe auszusprechen.
Die FA hatte den GKV-Spitzenverband aufgefordert, auf der Grundlage des Rahmenvertrages gegen einen der Hollandversender vorzugehen. Schließlich stehe spätestens seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem November 2025 fest, dass DocMorris gegen das Werbeverbot nach Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstoße.
In seiner Antwort legt der GKV-Spitzenverband laut FA mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) dar, dass Vertragsmaßnahmen nach § 129 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB V) allein dem Ziel dienten, gesetzes- und vertragsuntreue Apotheker zur Einhaltung des vorgeschriebenen Abgabe- und Abrechnungsverfahrens zu bewegen. Es bestehe kein Anlass zu der Annahme, dass Versender die angeführte Rechtsprechung in Zukunft nicht beachten würden. Rechtsfragen zu Gutscheinaktionen sollten im Übrigen bei Bedarf von den hierfür zuständigen Wettbewerbsgerichten geklärt werden und nicht vom GKV-Spitzenverband.
Überspitzt formuliert beruht die Argumentation laut FA damit auf zwei Argumenten: Zum einen wolle der GKV-Spitzenverband nicht tätig werden, weil die beanstandeten Gutscheinaktionen in der Vergangenheit liegen, zu denen es bereits – sehr aktuelle – Gerichtsentscheidungen gebe. Es sei davon auszugehen, dass sich der betreffende Hollandversender hieran halten werde. Zum anderen wolle der GKV-Spitzenverband nicht tätig werden, weil die Rechtsfragen zu Gutscheinaktionen bei Bedarf von den hierfür zuständigen Wettbewerbsgerichten geklärt werden sollten.
GKV-Spitzenverband untätig
„Mit anderen Worten: Gibt es ein Gerichtsurteil, so wird der GKV-Spitzenverband nicht tätig, weil der Hollandversender-Verstoß in der Vergangenheit liegt; gibt es kein Gerichtsurteil, so wird der GKV-Spitzenverband nicht tätig, weil für streitige Rechtsfragen die Wettbewerbsgerichte zuständig seien“, so die FA.
„Es kann nicht sein, dass sich der GKV-Spitzenverband einen schlanken Fuß macht und nicht tätig wird. Wir müssen den GKV-Spitzenverband leider enttäuschen: Wir werden nicht aufhören, Druck zu machen, bis Wettbewerbsverzerrungen Einhalt geboten wird“, so die FA-Vorsitzende Daniela Hänel.
Rechtsanwalt Dr. Fiete Kalscheuer ergänzt: „Es ist zwar möglich, wettbewerbsrechtlich jeden Verstoß gegen das Werbeverbot des HWG zu beanstanden. Der GKV-Spitzenverband kann und sollte dennoch eigene Vertragsstrafen erlassen. Eine Sanktion auf der einen Ebene schließt die andere nicht aus.“