Homöopathie

Pflüger darf keine Sportler locken APOTHEKE ADHOC, 08.04.2015 14:49 Uhr

Berlin - 

Der Homöopathiehersteller Pflüger muss bei der Werbung für sein Präparat Ranocalcin zurückhaltender sein. Das Landgericht Bielefeld (LG) verbot dem Unternehmen aus Rheda-Wiedenbrück verschiedene Aussagen zur Wirksamkeit der Tabletten. Nicht jeder sportlich aktive Mensch würde von dem Arzneimittel profitieren, befanden die Richter.

Ranocalcin ist seit 2003 als als homöopathisches Arzneimittel zugelassen. Zu den Anwendungsgebieten zählen „Schwächezustände des Stütz- und Bindegewebes und der Knochen“. In Anzeigen hatte Pflüger mit Aussagen wie „Für alle, die beweglich bleiben wollen“, „Zur Stärkung“ oder „Im Wachstum“ geworben.

Dagegen war der Verband Sozialer Wettbewerb vorgegangen. Das Arzneimittel sei für den angepriesenen Verwendungszweck nicht zugelassen, so die Kritik. Das Mittel sei auch nicht allgemein und umfassend zur Stärkung des menschlichen Körpers und seiner Funktionen geeignet.

Das Gericht stimmte dem zu und sah bei verschiedenen Anzeigen Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Texte und Bilder der Werbung transportierten die Aussage, das Arzneimittel sei zur Stärkung der Knochen, Bänder und Muskeln geeignet, insbesondere für sportlich aktive Menschen. Dies gehe über das tatsächliche Anwendungsgebiet hinaus, da eine umfassendere Wirkung behauptet und suggeriert werden.

Werbung mit fachlichen Aussagen sei nur dann zulässig, wenn sie gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entspreche, so das LG. Erforderlich sei in der Regel eine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit adäquater statistischer Auswertung. Auszüge aus der homöopathischen Fachliteratur reichten dagegen nicht.

Dass Pflüger im Kleingedruckten die eingeschränkte Zulassung nannte, änderte aus Sicht der Richter nichts an der irreführenden Wirkung der Überschriften. Mit Indikationen außerhalb der Zulassung dürfe nicht geworben werden.

Der Hersteller hatte die Ranocalcin-Werbung verteidigt. Diese enthalte keine Angaben zu Anwendungsgebieten, sondern bewege sich im Bereich von Wirkaussagen im Zusammenhang mit dem zugelassenen Anwendungsgebiet. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Pflüger hat bereits Berufung eingelegt.