Gleitgel: Spaß- oder Medizinprodukt 25.09.2026 07:59 Uhr
Welche Regeln gelten für Gleitgele? Vor dem Landgericht Berlin II lässt die Wettbewerbszentrale klären, ob sie als Medizinprodukte oder teilweise gar als Arzneimittel einzustufen sind. Je nach Klassifizierung wären ein Zertifizierungsverfahren oder gar eine Zulassung zu durchlaufen.
Die Wettbewerbszentrale will für Rechtsklarheit sorgen. Denn wer sich das kosten- und ressourcenintensive arzneimittelrechtliche Zulassungsverfahren oder Zertifizierungsverfahren für Medizinprodukte spare, sichere sich damit nicht nur einen Preisvorteil gegenüber Mitbewerbern. Die strengen Regelungen für Arzneimittel und Medizinprodukte dienen vor allem dem Gesundheitsschutz.
CBD-Gleitgel: Arzneimittel ohne Zulassung
In einem Fall geht es um ein CBD-Gleitgel, das nach Angaben des Anbieters schmerzlindernd, entzündungshemmend und krampflösend wirkt. Er bewirbt es laut Wettbewerbszentrale regelmäßig gegen Menstruationsbeschwerden. CBD und THC würden pharmakologisch über die Schleimhäute aufgenommen. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale fällt das Produkt damit unter den Begriff des Arzneimittels nach dem Arzneimittelgesetz (AMG). Die erforderliche behördliche Zulassung fehlt allerdings.
„Spaß-Gleitgele“ als Medizinprodukte
Bei zwei wasser- beziehungsweise silikonbasierten Gleitgelen stellt sich laut Wettbewerbszentrale die Grundsatzfrage: Inwieweit kann der Hersteller selbst steuern, wann ein Produkt als Medizinprodukt gilt? Denn bei der vom Anbieter eigenständig vorgenommenen Zweckbestimmung gilt: Eine subjektive nicht-medizinische Zweckbestimmung muss hinreichend plausibel sein.
Gerade hier liegt laut Wettbewerbszentrale einer der Schwerpunkte des Falls: Die Gleitgele des Anbieters dienten tatsächlich medizinischen Zwecken. Daran ändere auch der Slogan „Spaß-Gleitgele“ nichts. Sie sollten vaginale Trockenheit lindern und kleine Risse in den Schleimhäuten vermeiden, die zu Schmerzen und im Ernstfall sogar zu Entzündungen und Infektionen führen könnten. Die speziell zum Schutz der Schleimhäute und zum Erhalt des pH-Wertes enthaltenen Inhaltsstoffe in den „Spaß-Gleitgelen“ belegten eine medizinprodukterechtliche Einordnung.