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Fragebogen-Rezepte: EuGH muss entscheiden 26.03.2026 10:09 Uhr

Berlin - 

Werbung für Fernbehandlung ist unzulässig, sofern diese nicht dem wissenschaftlichen Standard entspricht. Das gilt auch für Rezepte, die nach Ausfüllen eines Fragenbogens ausgestellt werden. Verbieten wollte der Bundesgerichtshof (BGH) Plattformen wie GoSpring (Wellster Healthtech) aber nicht. Denn die Interessen ausländischer Anbieter seien tangiert. Daher muss nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden.

Der Verband Sozialer Wettbewerb sieht in der Werbung für das Angebot von Wellster einen Verstoß gegen § 9 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Danach ist Werbung für Fernbehandlungen grundsätzlich verboten – es sei denn, sie erfolgt „unter Verwendung von Kommunikationsmedien“, und ein persönlicher Kontakt mit dem Arzt ist nach „allgemein anerkannten fachlichen Standards“ nicht nötig. Der Verband – zu dessen Mitgliedern Ärztekammern und Kliniken zählen – sieht hier keine solche Ausnahme und klagte auf Unterlassung.

Am Landgericht (LG) in München hatte er zunächst keinen Erfolg. In zweiter Instanz gab das Oberlandesgericht (OLG) der Klage im April 2024 aber statt. Es entspreche nicht den allgemein anerkannten medizinischen Standards im Sinne des § 9 Satz 2 HWG, bei den betroffenen Krankheitsbildern eine Diagnostik und Behandlung ohne persönlichen ärztlichen Kontakt mit der zu behandelnden Person vorzusehen. Wegen der Möglichkeit psychischer Ursachen und der Indikation von begleitenden (psycho)therapeutischen Maßnahmen sei vielmehr ein persönliches Gespräch zwischen Arzt und Patient grundsätzlich erforderlich. Auf die Zulässigkeit der angebotenen Fernbehandlung nach irischem oder deutschem ärztlichen Berufsrecht komme es in diesem Zusammenhang nicht an.

Wellster Healthtech legte Revision ein, sodass der Fall beim BGH landete. Da es im Verfahren um irische Ärzte geht, könnte die Dienstleistungsfreiheit der Europäischen Union (EU) eine Rolle spielen, hatte der Vorsitzende Richter Thomas Koch schon bei der Verhandlung gesagt. Diese erlaubt es Unternehmen und Selbstständigen, ihre Dienstleistungen grenzüberschreitend in der gesamten EU anzubieten. Sie kann aber im Ermessen der Mitgliedsstaaten zum Beispiel zum Gesundheitsschutz beschränkt werden.

Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) der Regelung nach § 9 HWG entgegensteht. Das Verbot, in Deutschland für eine von in Irland ansässigen, mit dem deutschen Unternehmen verbundenen Ärzten unter Verwendung eines im Internet bereitgestellten Fragebogens erbrachte Behandlung eines Krankheitsbilds zu werben, greift laut BGH zu Lasten der in Irland ansässigen Partnerärzte in die durch Art. 56 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit ein. Es stelle sich daher die Frage, ob eine solche Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit wegen des mit einer Fernbehandlung verbundenen besonderen Gefahrenpotentials aus Gründen des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt sein könne.