Anreicherung von Gummidrops

Em-Eukal: Streit um Vitamin D 29.10.2026 08:00 Uhr

Berlin - 

Dr. C. Soldan darf seine Em-eukal Gummidrops Hustenmischung auch mit Vitamin D anreichern. Vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig (VG) setzte sich der fränkische Bonbonhersteller gegen das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) durch: Eine Ausnahmegenehmigung sei nicht vorgeschrieben, so das Urteil.

Ursprünglich hatte Soldan vier verschiedene Produkte mit Zink und in einem Fall zusätzlich mit Vitamin D3 anreichern wollen. Pro 100 g sollten 12,5 µg Cholecalciferol enthalten sein, entsprechend 0,21 µg pro Gummibonbon (1,69 g) und 2,5 µg pro Portion beziehungsweise Tagesverzehrmenge (20 g). Das Produkt soll in Beuteln zu je 90 g angeboten werden.

Bereits 2021 beantragte der Hersteller beim BVL die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 68 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) sah in seiner Stellungnahme zwar aufgrund der vorgesehenen Menge keine gesundheitlichen Bedenken. Allerdings vor dem Hintergrund, dass immer mehr Lebensmittel mit Vitamin D angereichert würden, sei ein Zusatz in Süßigkeiten generell nicht vorgesehen.

Beim Verzehr einer ganzen Packung der Gummidrops könnte das Tolerable Upper Intake Level (UL) bei Kindern bis zehn Jahren zu 23 Prozent ausgeschöpft werden. Für Vitamin D bestehe bei einer zu hohen Aufnahme ein gesundheitliches Gefährdungspotential: Hohe orale Aufnahmen könnten zu einer Intoxikation führen, die durch eine Hypercalcämie im Blut nachgewiesen werden könne.

Das BVL lehnte die Ausnahmegenehmigung entsprechend ab. Die Anreicherung von Lebensmitteln mit möglichem Peak-Konsum, wie etwa Süßigkeiten, werde aufgrund des stark schwankenden Konsumverhaltens nicht empfohlen. Bei Hustenbonbons handele es sich nicht um ein geeignetes Trägerlebensmittel, da der Verzehr nicht durch eine breite Bevölkerungsschicht konstant erfolge. Ferner werde durch die Anreicherung mit Vitamin D ein positiver gesundheitlicher Nutzen suggeriert, der aufgrund des hohen Zuckergehalts des streitgegenständlichen Produkts nicht gegeben sei. Eine Ausnahmegenehmigung hätte eine negative Vorbildwirkung für die Anreicherung weiterer nicht geeigneter Lebensmittel zur Folge.

Das VG folgte dieser Argumentation nicht: So verstoße das für den Zusatz von Vitamin D in Lebensmitteln gemäß § 2 Abs. 3 LFGB bestehende Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gegen europäisches Recht.

Auch wäre eine komplettes Verbot nur dann zulässig, wenn sich eine Höchstmenge nicht festsetzen ließe und ein anerkanntes Risiko bestehe, dass die zugeführten Mengen die für das betreffende Vitamin oder den betreffenden Mineralstoff festgelegte sichere Höchstmenge erreichten.

Selbst das BfR komme zu dem Ergebnis, dass der Vitamin-D-Status in Deutschland noch verbessert werden könne, ohne dass Risiken für unerwünschte Effekte durch zu hohe Aufnahmen unverhältnismäßig anstiegen.

Schon dies zeige, dass die Gefährdung hier nicht aus der enthaltenen Menge abgeleitet werde, sondern alleine aus einem übermäßigen Konsum des Produkts aufgrund seiner Eigenschaft als vermeintliche Süßigkeit. Aber selbst dann bleibe ein ganz erheblicher Sicherheitsabstand zum UL von 100 µg beziehungsweise 50 µg pro Tag besteht.

Die vom BVL vorgetragenen Risiken würden nur dann zur Gefahr für die Gesundheit des Konsumenten, wenn sowohl das Produkt als auch andere mit Vitamin D angereicherte Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel dauerhaft überdosiert konsumiert würden. „Es ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch noch nicht vernünftigerweise mit einer Marktentwicklung zu rechnen, bei der das Angebot für den Verbraucher derart unübersichtlich wird, dass auch Kennzeichnungspflichten keine gefahrenverhütende Funktion mehr erfüllen können.“

Soldan freut sich über das Urteil. Die Entscheidung habe für mehr Klarheit bei der Vermarktung von Lebensmitteln mit zugesetzten Vitaminen und Mineralstoffen gesorgt. „Das rechtskräftige Urteil setzt zugleich einen Impuls für den Abbau bisheriger Genehmigungshürden: Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat will die entsprechenden nationalen Übergangsregelungen aufheben. Die europäischen Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit gelten selbstverständlich weiterhin.“