Bundesgerichtshof

Eine Koffein-Studie reicht Yvette Meißner, 11.03.2010 15:01 Uhr

Berlin - 

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) reicht eine wissenschaftliche Studie als Wirksamkeitsnachweis für kosmetische Produkte, um mit dessen Ergebnissen zu werben. Der Kosmetikhersteller Dr. Kurt Wolff hatte für sein koffeinhaltiges Shampoo Alpecin mit Slogan wie „Glatze? Vorbeugen mit Coffein!“ und „Dermatologen der Universität Jena bestätigen: Coffein stimuliert geschwächte Haarwurzeln“ geworben. Dagegen hatte der Berliner Verband Sozialer Wettbewerb wegen irreführender Werbung geklagt.

Mit ihrem Urteil wendeten sich die Karslruher Richter gegen die Entscheidungen der Vorinstanzen. Nach Auffassung des Landgerichts Bielefeld und des Oberlandesgerichts Hamm hatte Dr. Kurt Wolff in seinen Anzeigen für Alpecin mit Wirkungen geworben, die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert seien. Die in der Anzeige zitierte, aber bis dato unveröffentlichte Studie wurde vom Haarforschungslabor an der Universität Jena durchgeführt. Sie sei aber zum Zeitpunkt der Werbung noch nicht Gegenstand wissenschaftlicher Diskussionen gewesen, so das OLG Hamm.

Nach Ansicht des BGH reicht allerdings eine einzelne wissenschaftliche Studie als Wirksamkeitsnachweis aus, sofern sie auf überzeugenden Methoden und Feststellungen beruht. Zudem dürfen keine ablehnenden wissenschaftlichen Stellungnahmen unabhängiger Wissenschaftler sowie Anhaltspunkte für gesundheitsschädliche Wirkungen über das Produkt vorliegen. Nun muss das OLG den Sachverhalt erneut prüfen.

Zwar sei das Urteil noch nicht endgültig, der BGH habe aber Dr. Wolff Recht gegeben, dass bestimmte Werbeaussagen für Alpecin getroffen werden dürfen, so eine Unternehmenssprecherin gegenüber APOTHEKE ADHOC. Die Studie der Universität Jena sei zudem mittlerweile veröffentlicht worden. Für den Verband Sozialer Wettbewerb kam das BGH-Urteil vollkommen überraschend: „Wir waren von unseren Argumenten überzeugt“, sagte Geschäftsführerin Angelika Lange gegenüber APOTHEKE ADHOC. Der Verband werde nun erst einmal die Verhandlung beim OLG Hamm abwarten.