Unzulässige Werbeaussage

„Bis zu 20 Euro sparen“: Irreführung bei Shop Apotheke 14.08.2026 10:27 Uhr

Berlin - 

„E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20 Euro Zuzahlungen sparen.“ Diese Werbeaussage von Shop Apotheke hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) untersagt. Dem Verbraucher würden wesentliche Informationen zur Berechnung seiner konkreten Rabatthöhe vorenthalten.

Die aktuelle Rabattstaffelung von Shop Apotheke sieht wie folgt aus:

  • Medikamentenpreis bis zu 59,99 Euro = Rabatt 2,50 Euro
  • Medikamentenpreis bis zu 249,99 Euro = Rabatt 5 Euro
  • Medikamentenpreis bis zu 999,99 Euro = Rabatt 15 Euro
  • Medikamentenpreis von mehr als 1000 Euro = Rabatt 20 Euro

Dabei werden zunächst Zuzahlung und Mehrkosten verrechnet, der Restbetrag kann mit dem Preis von mitbestellten freiverkäuflichen Produkten verrechnet werden. Ausgenommen sind rezeptfreie Arzneimittel, preisgebundene Bücher, Artikel von Drittanbietern, Babymilch sowie Now!-Lieferungen. Eine Gutschrift erfolgt nicht, was an Bonus übrig bleibt, verfällt.

Das OLG untersagte die Werbung, nach der bis zu 20 Euro gespart werden könnten. Sie sei irreführend, da wesentliche Informationen zur Berechnung beziehungsweise zur Berechenbarkeit der konkreten Rabatthöhe vorenthalten würden. Der angemessen informierte Verbraucher wisse zwar, dass die gesetzliche Zuzahlung pro Medikament in Deutschland maximal 10 Euro betrage. Er gehe entsprechend davon aus, dass er einen über 10 Euro hinausgehenden Rabatt allein durch zusätzliche Bestellungen oder Zahlungen voll ausschöpfen könne.

Verbraucher werden nicht ausreichend informiert

Ihm würden jedoch wesentliche Informationen vorenthalten, die eine Berechnung des konkreten Rabattes im Rahmen der beworbenen Bandbreite bis zu 20 Euro ermöglichten. Grundsätzlich müsse der Verbraucher zur Berechnung seines Rabatts in der Lage sein. Nur dann könne er entscheiden, ob er das Angebot der Versandapotheke im Hinblick auf den ihn konkret betreffenden Rabatt nutzen möchte oder nicht. „Diese Entscheidung fällt möglicherweise anders aus, wenn er weiß, dass er nicht (annähernd) 20 Euro, sondern lediglich 2,50 Euro Rabatt erhält“, so das OLG.

Die Webseite enthalte zwar die Detailinformationen; der Hinweis werde jedoch nur auf der letzten Seite eingeblendet, beziehungsweise in der letzten Sequenz des Fernsehwerbespots, dort im Fußnotenbereich und in entsprechend verkleinerter Schrift. Er trete damit gegenüber der gesprochenen Werbeaussage in den Hintergrund. Von rein akustischen Empfängern der Werbebotschaft werde er überhaupt nicht wahrgenommen.

„Dass nach der Berechnungsmethode der Antragsgegnerin der weit überwiegende Teil der ausgelobten Rabatte tatsächlich im Bereich von 2,50 Euro (allenfalls noch 5 Euro) liegt und nicht ansatzweise den Maximalbetrag von 20 Euro erreicht, stellt sich auch für den informierten, umsichtigen und verständigen Verbraucher – der die Formulierung ‚bis zu‘ grundsätzlich richtig einzuordnen weiß und nicht von einem garantierten 20-Euro-Betrag ausgeht – als unerwartet dar.“

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.