Streit um OTC-Muster

BGH: Apotheker darf mal riechen dpa, 10.03.2021 15:07 Uhr

Gratisexemplar zum Ausprobieren: Laut BGH dürfen OTC-Hersteller in engen Grenzen unverkäufliche Muster ihrer Produkte an Apotheker verteilen. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Pharmahersteller dürfen Apothekern Gratismuster von Arzneimitteln überlassen, solange diese nicht verschreibungspflichtig
sind und sich für den Apotheker kein wirtschaftlicher Vorteil ergibt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe bereits im Dezember entschieden, wie aus dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil hervorgeht.

Ein langer Streit zwischen Novartis (heute: GSK) und Ratiopharm, der auch schon den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigte, ist damit aber noch nicht entschieden. Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) muss nun noch einmal verhandeln.

Außendienstler von Ratiopharm hatten 2013 kostenlose 100-Gramm-Tuben der Schmerzsalbe Diclo Ratiopharm mit dem Wirkstoff Diclofenac an Apotheker verteilt – „zu Demonstrationszwecken“, wie auf der Packung stand. Der Voltaren-Hersteller hatte zunächst erfolgreich auf Unterlassung geklagt. Nachdem Ratiopharm Revision eingelegt hatte, bat der BGH den EuGH um die Auslegung einer für den Fall maßgeblichen EU-Vorschrift.

Nach dessen Urteil aus dem Juni 2020 dürfen Pharmaunternehmer Proben von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nur an Ärzte ausgeben. Das Unionsrecht verbiete aber nicht, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel – wie die Schmerzsalbe – an Apotheker zu verteilen.

Damit ist der Fall aber nur zur Hälfte geklärt. Für den BGH ist jetzt noch entscheidend, ob möglicherweise ein Verstoß gegen das deutsche Heilmittelwerbegesetz (HWG) vorliegt. Sollten die Apotheker nur eine einzelne Tube bekommen haben, um die Salbe selbst einmal ausprobieren zu können, dürfte das nicht zu beanstanden sein. Haben die Außendienstler allerdings „eine Vielzahl“ von Proben dagelassen, sehen die Karlsruher Richter durchaus die Gefahr, dass die Packungen an Kunden weitergegeben werden, sich also „die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung der Apotheker“ ergibt. Das hatte das OLG nicht geklärt und muss dies jetzt nachholen.