Arzneimittelwerbung

Gericht verbietet Pflüger-Werbung APOTHEKE ADHOC, 20.02.2013 15:03 Uhr

Wirkung nicht nachgewiesen: Pflüger darf seine Schüßler-Salze nicht mehr mit der Indikation Schwangerschaft bewerben. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - 

Pflüger darf seine Schüßler-Salze nicht als „Sanfte Begleiter in der Schwangerschaft“ bewerben. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) entschieden und damit eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Dortmund bestätigt. Die Schüßler-Salze seien zwar als homöopathische Arzneimittel registriert, aber nicht mit Anwendungsgebieten zugelassen, so die Richter. Das Urteil ist rechtskräftig.

In der Deutschen Hebammenzeitschrift hatte Pflüger zwei seiner homöopathischen Arzneimittel für Schwangere beworben. Darin sah Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) eine irreführende Werbung und forderte ein Unterlassen der Werbeaussage.

Das OLG hat dem Verband nun Recht gegeben und den Unterlassungsanspruch unter Verweis auf das Heilmittelwerbegesetz bestätigt. Die Aussage beinhalte ein falsches Wirkungsversprechen, kritisieren die Richter: Bei registrierten Arzneimitteln dürfe kein Anwendungsgebiet genannt werden. Für diese Mittel dürfte dann erst recht nicht mit einem umfassenden Einsatzbereich wie einer Schwangerschaft geworben werden, so die Richter.

Es werde der Eindruck erweckt, das die genannten Mittel schonend und dauerhaft einen positiven Einfluss auf die Frauen entfalten könnten, die schwangerschaftsbedingte Krankheiten oder Beschwerden aufwiesen. Dieser Eindruck sei jedoch falsch, urteilten die Richter. Die Wirkung der beworbenen Arzneimittel sei wissenschaftlich nicht gesichert. Es bestehe daher die Gefahr, dass Schwangere möglicherweise von der Befragung ihres Arztes oder der Einnahme angeblich belastenderer, aber besser helfender Präparate absehen würden.