Gesetzesentwurf

Apotheker sollten Pick up kontrollieren Alexander Müller, 14.08.2009 08:59 Uhr

Berlin - 

Die SPD wollte Pick up-Stellen im Zuge der AMG-Novelle weitgehend regulieren. Eine Formulierungshilfe aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) sah strengere Auflagen für die Betreiber vor. Pick up-Modelle wären damit Gewerbebetrieben, in denen auch heute schon freiverkäufliche Arzneimittel verkauft werden dürfen, überlassen worden. Für die Kontrolle wären die Versandapotheken verantwortlich gewesen.

Rezepte sollten laut Entwurf in einem „gesondert aufgestellten und geschlossenen Sammelbehälter“ entgegengenommen und aufbewahrt werden, der mit dem Namen und der Anschrift der versendenden Apotheke versehen ist. Das Leeren des Sammelbehälters und die Ausgabe der Arzneimittel sollte ausschließlich von einer „in diese Aufgaben besonders eingewiesenen Person“ ausgeführt werden.

Die Lieferungen sollten für jeden Adressaten gesondert verpackt und gekennzeichnet und bis zur Abholung in einem „von dem Warensortiment des Gewerbebetriebes getrennten und gesicherten Raum“ zwischengelagert werden.

Zur Abholung hätten sich die Kunden laut Entwurf mit ihrem Personalausweis sowie gegebenenfalls mit einer schriftlichen Vollmacht ausweisen müssen. Bei Nichtabholung hätte der Betreiber die Ware spätestens nach sieben Tagen an die Versandapotheke zurückschicken müssen.

Außerdem sollte festgeschrieben werden, dass die Versandapotheken eine kostenlose Beratung ermöglichen müssen. In „Präsentationen des Gewerbebetriebs und Verfahren zur Abwicklung der Bestellungen“ sollte deutlich gemacht werden, dass es sich bei Pick up-Betreiber und Versandapotheke um „zwei getrennnte, voneinander unabhängige Betriebe“ handelt.

Der Gewerbebetrieb sollte anzeigepflichtig nach Arzneimittelgesetz werden und der Überwachung durch die Behörden unterliegen. Die Kontrolle lag laut Änderungsantrag aber bei den Apotheken: „Die Apothekerin oder der Apotheker müssen sicherstellen, dass die mit ihm oder ihr zusammenarbeitenden Gewerbebetriebe diese Anforderungen erfüllen, und diese Betriebe den Überwachungsbehörden anzeigen“, heißt es in der Begründung zum Entwurf.

Durch die Art der Rezeptsammlung sowie die Lagerung und Kennzeichnung der Lieferungen werde den Verbrauchern deutlich, „dass er nicht ein normales Konsumgut bestellt, sondern ein Arzneimittel, das er über eine Apotheke bezieht“ und „dass es sich bei Arzneimitteln nicht um eine beliebige Konsumware handelt, sondern um eine Ware besonderer Art, die mit Risiken verbunden sein kann“.