Anwalt: Fremdbesitzverbot für Versandapotheken 15.01.2026 12:48 Uhr
Kein Fremdbesitzverbot, keine Rx-Preisbindung, noch nicht einmal Kontrollen, was die Einhaltung von Sicherheitsstandards angeht: Die Niederlande sind für die Versender ein regelrechtes Eldorado. Doch ausgerechnet am Europäischen Gerichtshof (EuGH) braut sich etwas zusammen. Rechtsanwalt Dr. Fiete Kalscheuer liest aus den aktuellen Schlussanträgen von Generalanwalt Maciej Szpunar eine Möglichkeit heraus, den niederländischen Versendern das Handwerk zu legen.
Zumindest den Versandhandel mit OTC-Arzneimitteln dürfen die Mitgliedstaaten nicht verbieten, denn er ist nach EU-Richtlinie erlaubt. Aber sie dürfen ihn so ausgestalten, wie sie es zur Wahrung des Gesundheitsschutzes für erforderlich halten. So hat es Szpunar in seinen Schlussanträgen zu einem aktuellen Verfahren aus Griechenland überraschend überobligatorisch zu Protokoll gegeben. Entsprechende nationale Vorschrifen würden dann auch für den Versandhandel aus dem Ausland gelten; allerdings dürften sie „das Funktionieren des Binnenmarktes nicht unangemessen beeinträchtigen“, betont Szpunar. Ob solche Regelungen überflüssig oder unangemessen sind, müsse daher im Rahmen der Beurteilung ihrer Verhältnismäßigkeit geprüft werden.
Kalscheuer hat die Sache für die hiesige Gemengelage zu Ende gedacht. „Eigentlich erscheint die richtige und zulässige Lösung für den Versandhandel recht simpel: Da der EuGH bekanntlich das Fremdbesitzverbot für Apotheken bestätigt hat, erscheint es sinnvoll und in jedem Fall zulässig, zumindest nur Länder auf dieser Liste zu belassen, bei denen das Fremdbesitzverbot ebenfalls gilt. Alles anderes ist inkohärent.“
Der EuGH habe das Fremdbesitzverbot bereits für EU-rechtkonform erklärt, so der Anwalt von der Kanzlei Brock Müller Ziegenbein. In seiner Entscheidung aus dem Jahr 2009 habe er die Wertung, dass der Betrieb einer Apotheke durch Nichtapotheker eine Gefahr darstellen könne, für zulässig erklärt.
Wörtlich heißt es in der damaligen Entscheidung: „Für den Betreiber, der Apotheker ist, lässt sich nicht leugnen, dass er ebenso wie andere Personen das Ziel verfolgt, Gewinne zu erwirtschaften. Als Berufsapotheker ist bei ihm aber davon auszugehen, dass er die Apotheke nicht nur aus rein wirtschaftlichen Zwecken betreibt, sondern auch unter einem beruflich-fachlichen Blickwinkel. Sein privates Interesse an Gewinnerzielung wird somit durch seine Ausbildung, seine berufliche Erfahrung und die ihm obliegende Verantwortung gezügelt, da ein etwaiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder berufsrechtliche Regeln nicht nur den Wert seiner Investition, sondern auch seine eigene berufliche Existenz erschüttert.“
Und weiter: „Nichtapotheker unterscheiden sich von Apothekern dadurch, dass sie definitionsgemäß keine derjenigen der Apotheker entsprechende Ausbildung, Erfahrung und Verantwortung haben. Demnach ist festzustellen, dass sie nicht die gleichen Garantien wie Apotheker bieten.“
Folglich könne ein Mitgliedstaat der Ansicht sein, dass der Betrieb einer Apotheke durch einen Nichtapotheker im Unterschied zu einer von einem Apotheker betriebenen Apotheke eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung, insbesondere für die Sicherheit und Qualität des Einzelhandelsvertriebs der Arzneimittel, darstellen könne, weil das Gewinnstreben im Rahmen eines derartigen Betriebs nicht mit mäßigenden Faktoren einhergehe, die die Tätigkeit der Apotheker kennzeichneten.
„Es ist somit einem Mitgliedstaat insbesondere unbenommen, im Rahmen des genannten Wertungsspielraums zu beurteilen, ob eine derartige Gefahr bei Herstellern und Großhändlern pharmazeutischer Produkte deshalb vorliegt, weil sie die Unabhängigkeit der angestellten Apotheker dadurch beeinträchtigen könnten, dass sie diese zu einer Förderung derjenigen Arzneimittel anhalten, die sie selbst herstellen oder vertreiben. Ein Mitgliedstaat darf außerdem beurteilen, ob die Gefahr besteht, dass Betreiber, die keine Apotheker sind, die Unabhängigkeit der angestellten Apotheker dadurch beeinträchtigen, dass sie diese dazu anhalten, Arzneimittel zu verkaufen, deren Bevorratung nicht mehr einträglich ist, oder dass diese Betreiber Betriebskostenkürzungen vornehmen, die geeignet wären, die Modalitäten des Einzelhandelsvertriebs der Arzneimittel zu beeinträchtigen.“
Für Kalscheuer ist klar: „Diese Ausführungen des EuGH sind eindeutig, und es vor diesem Hintergrund unverständlich, weshalb derzeit der Versandhandel mit Arzneimitteln aus Ländern zulässig ist, bei denen das Fremdbesitzverbot nicht gilt.“
Tatsächlich hatte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) diese Linie bereits 2004 preisgegeben, indem es explizit auch Länder, in denen es kein Fremd- und Mehrbesitzverbot gibt, auf die sogenannte Länderliste gesetzt hat. Analog zum ebenfalls immer wieder geforderten Rx-Versandverbot würde eine Restitution des Fremdbesitzverbots für Versender am Ende wohl daran scheitern, dass es mehr als 20 Jahren lang nicht für erforderlich gehalten wurde, die apothekenrechtlichen Grundsätze tatsächlich auch durchzusetzen.