Keine Kostenerstattung

HBA: Freiberufler zahlen selbst Alexandra Negt, 30.09.2021 10:33 Uhr

Nicht alle Apotheker:innen bekommen die Kosten für den elektronischen Heilberufeausweis erstattet. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Ab kommendem Jahr benötigen die Apotheker:innen einen elektronischen Heilberufeausweis (HBA). Nur so können E-Rezepte kontrolliert und abgezeichnet werden. Eine Gruppe Pharmazeut:innen bleibt dabei auf der Strecke: Eine Kostenübernahme für freiberuflich tätige Approbierte gibt es nicht. Dazu gehören auch zahlreiche Kolleg:innen, die in den vergangenen Monaten im Impfzentrum gearbeitet haben.

HBA und Institutionenkarte (SMC-B) werden ab Januar zentrale Arbeitsmittel in der Apotheke sein. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband verhandelten über die Höhe der Summe, die übernommen werden soll. Fest steht: Für den HBA wird eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 449 Euro (umsatzsteuerfrei) gezahlt. Anspruch auf die Pauschale hat allein der Arbeitgeber, denn es muss ein Erstatzungsantrag beim Nacht- und Notdienstfonds (NNF) eingereicht werden.

Und somit fallen Freiberufler raus. Sie können keinen Antrag beim NNF stellen. Der DAV bestätigt: „Anspruchsinhaber sind Apothekeninhaber inländischer öffentlicher Apotheken. Diese sind berechtigt, für angestellte Apotheker eine Refinanzierung der HBA-Kosten zu erhalten. Es besteht daher keine Möglichkeit auf Basis dieser Vereinbarung, über sonstige Arbeitgeber (Stadt, DRK usw.) eine Refinanzierung zu ermöglichen.“ Freiberufler:innen werden nicht von der TI-Refinanzierungsvereinbarung umfasst. Apotheker:innen, die in den vergangenen Monaten in den Impfzentren tätig waren, gehen also leer aus, gleiches gilt für Pharmazeut:innen, die ausschließlich als Vertretungsapotheker arbeiten.

Auch bei einem Angestelltenverhältnis liegt die Krux im Detail: Es gibt keine eine gesetzliche Verpflichtung, den Heilberufsausweis auf eigene Kosten anzuschaffen. Gleichzeitig existiert aber auch keine gesetzliche Regelung zur Kostenübernahme durch den Arbeitgeber. Angestellte Apotheker:innen sollten sich mit dem Vorgesetzten zu dem Thema besprechen, um eine schnelle Lösung zu finden. Denn die Ausstellung der Ausweise könnte einige Zeit dauern, sodass eine Ausleiferung zum Stichtag 1. Januar nicht mehr garantiert sein könnte. Und: Eine Pauschale wird nur für diejenigen gezahlt, die am 1. Juni 2021 bereits bei der jeweiligen antragstellenden Apotheke angestellt waren. Für neuere Kolleg:innen besteht kein Anspruch auf Erstattung – die Anträge sind nicht förderfähig.