Wiederholungsrezepte

Einlösefrist abgelaufen: Retaxgefahr bei E-Rezept Hanna Meiertöns, 24.05.2023 09:53 Uhr

Mehrfachverordnungen können bis zu 365 Tage gültig sein – Ärzt:innen können die Einlösefristen aber auch verkürzen. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Das Wiederholungsrezept ist eine Dauerbaustelle. Nach mehrmals verschobener Einführung können Ärzt:innen diese nun zwar seit April ausstellen, für die Apotheken gibt es allerdings noch einen Stolperstein: Abgelaufene Einlösefristen werden vom System nicht erkannt.

Seit dem 1. April können Ärzt:innen nun E-Rezepte als Wiederholungsverordnungen ausstellen, damit können nach der Erstabgabe noch bis zu drei wiederholte Abgaben des gleichen Medikaments an die Patient:innen erfolgen. Für jede Abgabe wird dabei ein eigenes E-Rezept erstellt, sodass eine Mehrfachverordnung insgesamt bis zu vier E-Rezepte beinhalten kann.

Der Unterschied zum normalen E-Rezept liegt dabei darin, dass der ausstellende Arzt oder die ausstellende Ärztin den Beginn des Einlösezeitraums für jedes E-Rezept einer Mehrfachverord­nung festlegen muss. Liegt der Einlösezeitraum in der Zukunft, sind die entsprechenden Token noch für die Einlösung gesperrt.

Retaxgefahr

Die Rezeptgültigkeit der Mehrfachverordnung beträgt zwar 365 Tage ab dem Ausstellungsdatum der Verordnung, allerdings kann die Einlösefrist durch den Arzt oder die Ärztin für jedes E-Rezept einer Mehrfachverordnung verkürzt werden. Dabei gilt es in der Apotheke genau hinzuschauen: Denn bislang kann der Fachdienst nicht erkennen, ob die Einlösefrist bereits überschritten wurde. Das E-Rezept wird trotzdem abgerufen.

Wird das Rezept dann auch beliefert, riskiert die Apotheke eine Retaxation. Laut den Apothekerverbänden soll eine entsprechende Sperre wie für den Beginn der Einlösefrist voraussichtlich ab dem 20. Juni im Fachdienst integriert werden. Bis dahin müssen bei Mehrfachverordnungen die Fristen manuell überprüft werden.