KHPflEG im Bundestag verabschiedet

eGK-Identverfahren in der Apotheke Patrick Hollstein, 02.12.2022 15:36 Uhr

Die Apotheken sollen die Identität der Versicherten für die eGK überprüfen. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Der Bundestag hat das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) verabschiedet. Damit wurden auch für die Apotheken relevante Regelungen aufgenommen, etwa was die Übermittlung von E-Rezepten und die TI-Pauschalen angeht.

Im KHPflEG ist die Schaffung eines neuen § 361a im Sozialgesetzbuch V (SGB V) vorgesehen. Darin werden die Anbieter genannt, an die über die Schnittstelle der Gematik künftig E-Rezepte übermittelt werden können: DiGA-Anbieter, Krankenkassen/PKVen, Apotheken, Ärzte/Zahnärzte und Krankenhäuser. Neu hinzugekommen sind außerdem Vorsorge- und Rehaeinrichtungen. Plattformen sind als externe Dritte nicht aufgeführt.

Der Zugang wird „diskriminierungsfrei und kostenfrei“ durch die Gematik zur Verfügung gestellt. Alle Details zu den Schnittstellen und zur Datenübermittlung soll das Bundesgesundheitsministerium (BMG) per Verordnung regeln.

Ebenfalls geregelt wird, dass der Versicherte der Übermittlung und Verarbeitung von E-Rezepten ausdrücklich zustimmen muss. Die elektronischen Zugangsdaten, die die Einlösung von E-Rezepten ermöglichen, dürfen nicht über die Schnittstellen verschickt werden.

Identifizierung in der Apotheke

Eingeführt werden soll auch das Ident-Verfahren für die eGK in der Apotheke, das das Video-Ident-Verfahren ablösen soll. Dazu soll die Gematik im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundesdatenschutzbeauftragten die erforderlichen technischen Vorgaben festlegen. Die Gematik kann den Apotheken „Dienste zur Durchführung der Identifizierung der Versicherten zur Verfügung stellen“. Das BMG wird ermächtigt, per Rechtsverordnung die Details zur Durchführung, Vergütung und Abrechnung zu regeln.

Monatliche TI-Pauschalen

Eingeführt wird außerdem eine monatliche Pauschale für Praxen und Apotheken, mit der die telematikbedingten Ausstattungs- und Betriebskosten abgegolten werden. Diese sollen die derzeitigen Vereinbarungen mit den Kassen ersetzen.

Laut § 379 Sozialgesetzbuch (SGB V) werden den Apotheken die für die Nutzung der Telematikinfrastruktur (TI) erforderlichen Ausstattungs- und Betriebskosten erstattet. Dabei geht es insbesondere um elektronische Patientenakte (ePa) und E-Rezept. Bislang müssen dazu Finanzierungsvereinbarungen mit den Kassen geschlossen werden.

Diese sollen laut Änderungsantrag durch eine monatliche Pauschale (TI-Pauschale) ersetzt werden. Deren Höhe bemisst sich an den einmaligen Ausstattungskosten sowie den während einer Dauer von sechs Jahren anfallenden Betriebskosten – dem Zeitraum, nach dem die Hardware durchschnittlich ausgetauscht werden müsse (Kartenterminals sieben Jahre, Konnektoren fünf Jahre. Der Gesamtbetrag wird entsprechend durch den Faktor 72 geteilt. Allerdings können GKV-Spitzenverband und Deutscher Apothekerverband (DAV) auch abweichende Erstattungsintervalle vereinbaren.

Zahlung unter Vorbehalt

Welche Kosten erstattet werden, welche Komponenten und Dienste zum jeweiligen Erstattungsintervall vorhanden sein müssen und welche Nachweise erbracht werden, ist ebenfalls unter den Vertragspartnern zu klären. Der DAV muss jedenfalls quartalsweise Meldung erstatten – gegebenenfalls festgestellte Überzahlungen müssen dann zurückerstattet werden.

Die TI-Pauschale kann gekürzt werden, wenn kein Nachweis über das Vorhandensein der erforderlichen Ausstattung erbracht wurde. Außerdem wird sie halbiert, wenn die Apotheke die Ausstattungskosten noch nach der bisherigen Regelung erstattet wurden.

Durch das neue Finanzierungsmodell solle Planungssicherheit für beide Seiten geschaffen werden, heißt es zur Begründung. „Denn der derzeit nur im Rahmen einer Anschubfinanzierung vorgesehene Erstattungsanspruch wird verstetigt und klargestellt, dass zukünftig dauerhaft ein Ausgleichsanspruch auf Zahlung einer gesetzlich festgelegten Pauschale besteht.“ Der „vernetzten Digitalisierung im Gesundheitswesen“ komme nämlich „für eine zeitgemäße und sichere Gesundheitsversorgung ein derart hoher Stellenwert zu, dass es bei dem agilen Prozess der Weiterentwicklung der digitalen Infrastruktur einer fairen und verlässlichen Kostenverteilung bedarf“. Die festen monatlichen TI-Pauschalen sollen dem Rechnung tragen.