Zulässig oder nicht?

E-Rezept: BG als Kostenträger Sandra Piontek, 26.01.2024 13:09 Uhr

Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Nicht alle Kostenträger sind bereits auf E-Rezept zulässig. Immer wieder tauchen in den Apotheken Fragen auf, ob der digitale Weg auch bei Bundeswehr, privaten Krankenversicherungen oder Berufsgenossenschaften und Unfallkassen möglich ist. Können Unfallpatient:innen ein BG-E-Rezept in der Apotheke einlösen?

Werden verschreibungspflichtige oder apothekenpflichtige Arzneimittel sowie Rezepturen oder Blutprodukte, die nur in Apotheken abgegeben werden dürfen, zulasten der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen verordnet, so ist dies auch per E-Rezept möglich. Dies gilt auch für Einzelimporte nach § 73 Absatz 3 AMG, OTC-Arzneimittel und Zytostatikarezepturen.

Achtung: Für die Kostenträger Bundeswehr, Bundespolizei, Freie Heilfürsorge, Postbeamtenkrankenkasse und Sozialämter ist es noch nicht möglich ein E-Rezept auszustellen. Hier muss auf das Papierrezept zurückgegriffen werden. Das gilt auch für den Sprechstundenbedarf.

Das Problem: Bei E-Rezepten für Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen hapert es an der praktischen Umsetzung: In Arztpraxen scheint es Schwierigkeiten bei der Eingabe des Kostenträgers zu geben: „Erstelle ich ein E-Rezept für einen BG-Patienten, wird als Kostenträger die Krankenkasse des Patienten und nicht die Berufsgenossenschaft eingetragen. Bei Kostenträgertyp ist korrekt BG angegeben. Auch Unfalltag und Unfallbetrieb sind angegeben“, schildert ein Arzt aus einer Praxis in Niedersachsen.

Ein Software-Update soll das Problem lösen, so der Allgemeinmediziner. Eine Apothekeninhaberin sieht ähnliche Probleme: „Manche Praxen können solche Verordnungen nicht korrekt ausstellen und greifen dann sicherheitshalber auf das Papierrezept zurück.“