Verwaltungsgericht Berlin

Verdacht auf Corona-Infektion: Platzverweis zulässig Philipp Kutter, 03.08.2022 16:25 Uhr

Geht die Polizei davon aus, dass jemand mit dem Coronavirus infiziert ist, darf sie gegen diese Person für einen belebten Ort einen Platzverweis aussprechen.
Geht die Polizei davon aus, dass jemand mit dem Coronavirus infiziert ist, darf sie gegen diese Person für einen belebten Ort einen Platzverweis aussprechen. Foto: shutterstock.com/ Nampix
Berlin - 

Geht die Polizei davon aus, dass jemand mit dem Coronavirus infiziert ist, darf sie gegen diese Person für einen belebten Ort einen Platzverweis aussprechen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin nach Angaben vom Mittwoch entschieden. Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

Der Kläger befand sich demnach Ende September 2021 auf dem Berliner Hardenbergplatz. Dort sollten Versammlungen stattfinden, die die Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung zum Thema hatten. Aufgrund eines anonymen Hinweises und der Auswertung von im Internet verfügbaren Informationen sei die Polizei davon ausgegangen, dass der Kläger sich einige Tage zuvor auf einer Feier mit dem Coronavirus angesteckt haben könnte. Er erhielt einen Platzverweis. Der Kläger sah sich in seinem Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage ab. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass dem Kläger nicht die Teilnahme an einer Versammlung untersagt worden sei. Dieser habe vielmehr angegeben, dass er erkrankt sei und nicht an der Versammlung teilnehmen wolle.

Der Platzverweis ist aus Sicht des Gerichts berechtigt. Aufgrund des anonymen Hinweises, der Internetrecherche und des Umstands, dass der Kläger offensichtlich geschwächt gewesen sei, habe die Polizei davon ausgehen dürfen, dass dieser mit dem Coronavirus infiziert gewesen sei. Somit habe eine Ansteckungsgefahr für die Menschen auf dem belebten Platz bestanden, für den aufgrund der angemeldeten Versammlungen mit einem zusätzlichen Menschenauflauf zu rechnen gewesen sei.

Der Platzverweis sei auch verhältnismäßig gewesen. Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske wäre kein milderes Mittel gewesen, weil dies das Übertragungsrisiko nicht auf Null reduziert hätte, so das Gericht.