GMK-Beschlussvorlage

Reaktivierung der Impfzentren und Pflicht für Testkonzepte Alexandra Negt, 02.11.2021 15:10 Uhr

Die vielerorts geschlossenen Impfzentren könnten bald wieder öffnen, um die anstehenden Booster-Impfungen durchzuführen. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Die Geltungsdauer der Coronavirus-Impfverordnung (ImpfV) wird voraussichtlich bis kommenden März verlängert, das geht aus einem Beschlussentwurf der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hervor. Durch die große Anzahl bevorstehender Booster-Impfungen sollen überdies die Impfzentren erneut öffnen.

Durch die Verlängerung der Geltungsdauer der ImpfV beteiligt sich der Bund weiterhin an der Finanzierung des staatlichen Impfangebotes. Die Realtivierung der aktuell im „Stand-by-Modus“ befindlichen Impfzentren diene der Bewältigung der anstehenden Auffrischimpfungen. Laut Beschlussvorlage sollen diese für alle Bürger:innen ab 60 Jahren angeboten werden. Somit kommen bereits jetzt bis zu 13 Millionen Personen für eine Auffrischungsimpfung in Frage.

Auch mobile Teams kommen zum Einsatz

Zwar gehen Bund und Länder davon aus, dass die Impfungen in Pflegeheimen bald flächendeckend durch die niedergelassene Ärzteschaft durchgeführt werden können. Zunächst werden jedoch wieder mobile Impfteams zum Einsatz kommen, damit das Impfangebot sichergestellt werden kann. Die Koordination dieser staatlichen Impfangebote erfolgt durch die Länder.

Die Ärzt:innen sollen aktiv über die Empfehlung und das Angebot von Booster-Impfungen informieren. Auch Bund und Länder werden verstärkt über Öffentlichkeitsarbeit über die Möglichkeit der dritten Impfung informieren. Generell stehe diese für alle Bürger:innen zur Verfügung. Priorisiert sollten sich jedoch Personen über 60 Jahren und Angestellte im Gesundheitswesen impfen lassen. Auch Personen, die eine Einmalimpfung mit dem Covid-19 Vaccine Janssen erhalten haben, sollten sich erneut impfen lassen. Hier beträgt der Impfabstand nur einen Monat. Bei allen anderen Personengruppen sollte die dritte Injektion sechs Monate nach Beendigung des Impfregimes erfolgen.

Verpflichtende Testkonzepte

Unabhängig davon, ob eine Person geimpft ist oder nicht, sollen Pflegeeinrichtungen ihr Personal sowie Besucher:innen und Bewohner:innen mindestens zweimal wöchentlich testen. Die Testkonzepte müssen angeboten werden. Die Schnelltests können dann entweder vom Personal selbst oder von externen Beauftragten durchgeführt werden. Tests der Besucher:innen dürfen dann nicht älter als 24 Stunden sein. Die aktuell geltende Finanzierungsgrundlage für Sach- und Personalkosten wird demnach über Herbst und Winter verlängert. Die Einführung einer 2G-Regel soll nicht erfolgen. Einrichtungen können jedoch frei entscheiden, ob sie eine Begrenzung auf „genesen“ und „geimpft“ einführen wollen.