Corona

Lauterbach: „Große Gruppen im privaten Raum sind ein No-Go” dpa, 28.10.2020 14:45 Uhr

Die Menschen in Deutschland sollen sich wegen der starken Corona-Ausbreitung nach Ansicht des SPD-Gesundheitsexperten Karl Lauterbach derzeit auch nicht mehr in großen Gruppen in Wohnungen treffen. Foto: Andreas Domma
Berlin - 

Die Menschen in Deutschland sollen sich wegen der starken Corona-Ausbreitung nach Ansicht des SPD-Gesundheitsexperten Karl Lauterbach derzeit auch nicht mehr in großen Gruppen in Wohnungen treffen. „Große Gruppen im privaten Raum sind ein No-Go”, sagte Lauterbach heute der Deutschen Presse-Agentur in Berlin.

Natürlich gelte die „Unverletzlichkeit der Wohnung” nach Artikel 13 Grundgesetz. „Diese stellt niemand infrage – auch ich nicht”, sagte Lauterbach. „Es muss aber auch klar sein: Jetzt ist nicht die Zeit, in größeren Gruppen zu feiern – nicht im Restaurant, nicht im Club und auch nicht in den Wohnungen.”

Er sagte: „Die Rückverfolgungen werden dadurch unmöglich gemacht, und die Unterbrechung der zweiten Welle wird verhindert.” Das Ziel sei klar: „Den exponentiellen Anstieg von Infizierten, Erkrankten und Toten bremsen.” Der Weg dazu sei auch klar: „Wir alle müssen unsere Kontakte massiv reduzieren.” Im Frühling habe das geklappt. „Alle haben mitgemacht. Das müssen wir wiederholen.”

Der „Rheinischen Post” hatte Lauterbach gesagt: „Wir befinden uns in einer nationalen Notlage, die schlimmer als im Frühjahr werden kann. Die Unverletzbarkeit der Wohnung darf kein Argument mehr für ausbleibende Kontrollen sein.” Wenn private Feiern in Wohnungen und Häusern die öffentliche Gesundheit und damit die Sicherheit gefährdeten, müssten die Behörden einschreiten können.

Das Grundgesetz stellt die Unverletzlichkeit der Wohnung fest. Eingriffe und Beschränkungen dürfen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, aufgrund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden. Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.