Sars-CoV2-Arbeitsschutzverordnung verlängert

Hygienekonzept: Was gilt in Apotheken? Sandra Piontek, 29.09.2022 13:12 Uhr

Frau desinfiziert Hände in der Apotheke
Ab Oktober gilt eine Neufassung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung. Foto: ABDA Bildmaterial
Berlin - 

Das Bundesarbeitsministerium hat die Sars-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung verlängert. Diese wäre eigentlich ausgelaufen und wurde bis zum 7. April verlängert.

In Deutschland ist derzeit die Omikron-Variante BA.5 vorherrschend. Schon in den Sommermonaten sorgte sie für erhöhte Infektionszahlen. Im Hinblick auf die Herbst- und Wintermonate steht zu erwarten, dass die Zahlen erneut ansteigen. Daher werden erneut Schutzmaßnahmen getroffen, um krankheitsbedingte Ausfälle von Personal zu reduzieren und die Belastungen im Gesundheitswesen auf ein Minimum zu reduzieren.

Die ab Oktober geltende Sars-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung listet die bereits bekannten und bewährten Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes auf.

Umsetzung von Schutzmaßnahmen im betrieblichen Hygienekonzept:

  • Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen Personen
  • Sicherstellung der Handhygiene
  • Einhaltung der Hust- und Niesetikette
  • Infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen
  • Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten
  • Angebot gegenüber Beschäftigten zur Arbeit im Homeoffice
  • Angebot an Beschäftigte, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, zu regelmäßigen kostenfreien Corona-Tests
  • Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen
  • Maskenpflicht überall dort, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz nicht ausreichen
  • Verpflichtung der Arbeitgeber zur Erhöhung der Impfquote
  • Impfung gegen Corona während der Arbeitszeit ermöglichen