Nicht zugelassene Impfstoffe werden nicht anerkannt

Geflüchtete brauchen neue Impfserie Cynthia Möthrath, 21.03.2022 12:34 Uhr

Sinovac, Sinopharm oder Sputnik reichen nicht: Sind Geflüchtete mit „nicht in der EU zugelassenen oder nicht hierzu äquivalenten Covid-19-Impfstoffen“ geimpft, benötigen sie derzeit eine neue Impfserie, um in der EU als geimpft zu gelten. Foto: Ralf Geithe/shutterstock.com
Berlin - 

Die Impfquote unter den Geflüchteten aus der Ukraine ist gering. Sind sie bereits geimpft, erhielten die meisten von ihnen Impfstoffe, welche in der EU nicht zugelassen sind. Es stellt sich häufig die Frage, wie mit dem Impfschutz der Betroffenen umgegangen wird. Das Robert-Koch-Institut (RKI) klärt auf.

Häufig ist der Impfstatus der Geflüchteten zunächst unklar. Das RKI empfiehlt jedoch, ihn möglichst frühzeitig nach der Ankunft in Deutschland in Erfahrung zu bringen und gegebenenfalls nachzuholen oder aufzufrischen. „Geflüchtete und Asylsuchende sollten grundsätzlich nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (Stiko) geimpft werden“, erklärt das Institut.

Status „geimpft“ nur mit zugelassener Impfserie

Um die wichtigsten Fragen beantworten zu können, hat das RKI das Dokument „Flucht und Impfen“ zur Verfügung gestellt. Geflüchtete sollen nach der Ankunft vor allem auf ihren Impfstatus bezüglich Covid-19 geprüft werden. Sind sie bereits mit „nicht in der EU zugelassenen oder nicht hierzu äquivalenten Covid-19-Impfstoffen“ wie Sinovac, Sinopharm oder Sputnik geimpft, benötigen sie derzeit eine neue Impfserie, um in der EU als geimpft zu gelten. „Für diese Einstufung brauchen Personen (derzeit) eine vollständige Impfserie mit einem von der europäischen Zulassungsbehörde (EMA) zugelassenen Impfstoff“, erklärt das RKI.

Corona-Impfung hat Vorrang

Oft werden auch andere Schutzimpfungen wie die Masern-Impfung benötigt. Die Corona-Impfung hat jedoch Vorrang. „In der aktuellen epidemiologischen Situation ist davon auszugehen, dass in Deutschland das Infektionsrisiko für Sars-CoV-2 deutlich höher ist als für Masern. Eine Ausnahme kann ein in den Einrichtungen bekannt gewordener Masernausbruch sein. Während der Pandemie kann es daher sinnvoll sein, neu ankommenden Geflüchteten die Covid-19-Impfung noch vor der Masernimpfung anzubieten.“ Da es sich bei der Masern-Impfung um einen Lebendimpfstoff handelt, sollte sie nicht zeitgleich mit der Covid-Impfung erfolgen.

Ist die Impfung beider Impfungen notwendig, kann folgendes Schema verwendet werden:

  • Die nach dem Masernschutzgesetz erforderliche Masernimpfung kann zwei Wochen nach der zweiten Impfstoffdosis der Covid-19-Impfung verabreicht werden.
  • Alternativ kann 14 Tage nach der ersten Covid-19-Impfung die erste Masernimpfung erfolgen. Die zweite Covid-19-Impfung kann dann im Abstand von wiederum 14 Tagen und die zweite Masernimpfung 14 Tage nach der zweiten Covid-19-Impfung verabreicht werden.

Apotheken dürfen Zertifikate ausstellen

Grundsätzlich ist die Ausstellung von Impf- und Genesenenzertifikaten für Ukrainer:innen in der Apotheke möglich. Für sie gelten die gleichen Regeln wie für alle anderen Anspruchsberechtigten auch. Die Abda weist darauf hin, dass diese Ausstellung auch nachträglich möglich ist. Kann der/die Ukrainer:in einen Impfpass über eine Immunisierung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff und den Personalausweis vorlegen, so kann im HV auch ein Zertifikat für eine in der Ukraine durchgeführte Impfung ausgestellt werden.