Corona-Sonderregelungen

G-BA: Rezept per Telefon weiter möglich APOTHEKE ADHOC, 03.06.2020 11:51 Uhr

Verlängerung: G-BA-Chef Josef Hecken hat Corona-Sonderregelungen verlängert. Foto: Andreas Domma
Berlin - 

Zum 31. Mai 2020 endeten die Corona-Sonderregelungen zur Verordnung von Arzneimitteln und ambulanten Leistungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Daher wurde ein großer Teil der Regelungen nun bis zum 30. Juni beziehungsweise bis zur Geltungsdauer zur Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite verlängert und angepasst. Ärzte dürfen weiterhin Rezepte am Telefon ausstellen und per Post an den Patienten schicken. Die Covid-19-Sonderregelungen zum Entlassrezept bleiben ebenfalls erhalten. Allerdings dürfen Krankschreibungen nicht mehr per Telefon erfolgen. Ein Besuch in der Arztpraxis ist wieder Pflicht.

Der G-BA hat darüber hinaus seine Geschäftsordnung um ein Verfahren ergänzt, mit dem er auf regional begrenzte Handlungsbedarfe im Pandemiegeschehen reagieren und räumlich begrenzte Ausnahmen von seinen Richtlinienbestimmungen beschließen kann. „Wir haben im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nun ein zielgenaues und pragmatisches Verfahren beschlossen, mit dem der G-BA auf ein räumlich begrenztes Infektionsgeschehen in Deutschland reagieren kann: Wenn eine Situation es erfordert, können wir unsere Richtlinienregelungen zeitlich und regional in dem erforderlichen Maß aussetzen oder anpassen. Inhaltlich richtet sich das dann natürlich nach der Art des Ausbruchsgeschehens und kann sich beispielsweise auch ganz punktuell auf einzelne Krankenhäuser beschränken. Wesentliche Entscheidungsgrundlage des G-BA werden die regionalen Beschränkungsmaßnahmen sein, die durch die Behörden vor Ort getroffen werden“, so Professor Dr. Josef Hecken, Vorsitzender des G-BA.

Die weiterhin befristet geltenden Sonderregelungen oder deren Aufhebung betreffen folgende Richtlinien oder Regelungen:

Rezept per Telefon

Ärzte dürfen im Bedarfsfall auch ohne direkten Arzt-Patienten-Kontakt Rezepte ausstellen. Vorausgesetzt, der Zustand des Patienten ist aus der laufenden Behandlung bereits bekannt. Möglich ist dies, wenn sich der Mediziner nach persönlicher ärztlicher Einschätzung vom Zustand des Versicherten durch eingehende Befragung am Telefon überzeugen kann. Das ausgestellte Rezept kann dann auch postalisch übermittelt werden.

Das Porto wird den Praxen erstattet. Darüber hatte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) informiert. In Zeiten der Corona-Krise wurde die Diskussion um die 90 Cent somit vorerst auf Eis gelegt. Denn der Bundesmantelvertrag für Ärzte erlaubt es in Ausnahmesituationen wie beispielsweise der Corona-Krise, bekannten Patienten Folgerezepte auszustellen und diese per Post zuzusenden. Ein Patient gilt laut KBV als „bekannt“, wenn er im laufenden Quartal oder im Vorquartal persönlich in der Praxis vorstellig war.

Entlassmanagement

Die Änderungen beim Entlassmanagement, deren Ziel es ist, einen Arztbesuch unmittelbar nach der Entlassung der Patienten aus dem Krankenhaus zu vermeiden, haben weiterhin Bestand: Die Begrenzung auf eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung wird ausgesetzt. Ärzten ist es gestattet, ausgehend vom Versorgungsbedarf des Patienten, eine Packungsgröße bis zum größten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung zu verordnen. Außerdem dürfen Arznei- und Verbandmittel (§ 31 SGB V) für die Versorgung für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen verordnet werden (sonst sieben Tage).

Verordnung ambulanter Leistungen

Die Richtlinien des G-BA enthalten Fristen zur Gültigkeit von Verordnungen oder Angaben dazu, bis wann eine Verordnung zur Genehmigung bei der Krankenkasse vorgelegt werden muss. In folgenden Bereichen haben sich die Fristen oder Vorgaben verlängert oder wurden ganz ausgesetzt: Die Vorgaben, in welchem Zeitraum Verordnungen von Heil- und Hilfsmitteln ihre Gültigkeit verlieren, bleiben vorübergehend ausgesetzt.

Im Bereich der häuslichen Krankenpflege können weiterhin, befristet bis zum 30. Juni 2020, Folgeverordnungen für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnet werden, wenn aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 eine vorherige Verordnung durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt zur Sicherung einer Anschlussversorgung nicht möglich war. Auch die Begründung der Notwendigkeit bei einer längerfristigen Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege und die 3-Tages-Frist zur Ausstellung der Folgeverordnung bleiben ausgesetzt.

Zusätzlich bestehen bleibt bis 30. Juni 2020 die Regelung, dass die Frist zur Vorlage von Verordnungen häuslicher Krankenpflege bei der Krankenkasse von 3 Tage auf 10 Tage verlängert wird. Dies gilt auch für Verordnungen der Spezialisierten ambulanten Palliativversorgung sowie der Soziotherapie.

Nicht verlängert wird die Aussetzung der Beschränkung der Dauer der Erstverordnung von häuslicher Krankenpflege auf im Regelfall bis zu 14 Tage. Sie läuft zum 31. Mai 2020 aus.

Folgeverordnung von ambulanten Leistungen auch nach telefonischer Anamnese möglich

Ärzte können Folgeverordnungen auch nach telefonischer Anamnese für häusliche Krankenpflege, für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, Krankentransporte und Krankenfahrten sowie Heilmittel ausstellen. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden.

Genehmigung von Verordnungen für Krankentransport

Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an COVID-19-Erkrankten oder von Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, bedürfen weiterhin nicht der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Nicht verlängert wird die Erweiterung der Fristen für die Verordnung von Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung. Sie läuft zum 31. Mai 2020 aus.