Klage in der Not

DIY-Masken: Das Wort „Schutz“ muss weg Alexandra Negt, 02.04.2020 11:43 Uhr

Um Pflegedienste, Heime, Freunde und Familie trotz Lieferengpass mit Mundschutz versorgen zu können, haben viele Schneidereien und Privatpersonen angefangen Mehrfach-Masken zu nähen. Nun ist mit Abmahnungen zu rechnen. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Im Internet gibt es zahlreiche Anleitungen, wie jeder, der eine Nähmaschine besitzt, einen Mundschutz anfertigen kann. Viele Schneiderein und Textilfabriken haben ihre Produktion auf einfachen Mundschutz umgestellt. Um auch Familie und Freunde versorgen zu können, nähen viele in ihrer freien Zeit fleißig Masken. Apotheken, die solche DIY-Masken anbieten, müssen einiges beachten, um keine Abmahnung zu bekommen.

Baumwollstoff kann Tröpfchen zurückhalten

Für einen einfachen Mundschutz braucht es einen Baumwollstoff, der bei 95 Grad waschbar ist. Nach dem Tragen kann die Maske entweder in der Waschmaschine oder kurz im Kochtopf gewaschen werden. Nach dem Trocknen ist der Mundschutz wieder einsatzfähig. Der Stoff besitzt keine Filtereinheit und stellt somit keinen kompletten Schutz vor einer Ansteckung dar. Dennoch, zahlreiche Virologen sprechen sich für das Tragen der Stoffmasken aus, da eine Verbreitung der Viren per Tröpfcheninfektion verringert werden könnte.

Das Problem liegt in der Deklaration

Rein formal ergibt sich aber ein Problem – die selbstgenähten Masken dürfen nicht den Zusatz „Schutz“ im Namen tragen. Da für die Marke Eigenbau keine Daten zum Rückhalt von Keimen vorliegen und auch ansonsten keine Zertifizierungen beantragt wurden, können Gewerbe, die diese Artikel anbieten, abgemahnt werden. Dabei ist es egal, ob die Artikel verkauft oder gespendet werden. Findet das Angebot in der Apotheke statt, ist es grundsätzlich ein gewerblicher Vorgang. Um die Masken legal als Schutzmasken zu vertreiben, wird eine CE-Kennzeichnung benötigt. Neben dem Namen und der Adresse des herstellenden Unternehmens muss weiterhin eine Medizinproduktezulassung vorliegen. Das ist in der Praxis meistens nicht umzusetzen.

Apotheken bisher verschont

Bisher scheinen solche Abmahnungen noch nicht in Apotheken ausgesprochen worden zu sein. Anwälte warnen dennoch davor, die Masken ohne Änderung der Deklaration weiter zu vertreiben. Die Warnung vor solchen Abmahnungen könnte dazu führen, dass weniger Personen und Firmen einfache Masken produzieren. Einzelne Kanzleien bieten für Kleinstproduzenten nach eigenen Aussagen kostenfreie Beratungen zum Thema an, sodass die Produktion mit wenigen Änderungen fortgesetzt werden könnte.

Ehrenamtliche Produktion abgemahnt

Erweckt die Bewerbung eines Produktes den Anschein einer Wirkung, die nie geprüft und bestätigt wurde, so kann gegen das Inverkehrbringen vorgegangen werden. Einzelne Kanzleien haben sich auf derartige Fälle spezialisiert. Im Normalfall handelt es sich hier um Fälle, bei denen Produkte im großen Stil produziert werden. Die versprochene Wirkung wurde dabei nie belegt. Das Aussenden von Abmahnungen soll den Bürger schützen. Doch erste Kanzleien scheinen auch gegen Privatpersonen und Vereine vorzugehen. Eine Gruppe von Frauen, die in ihrer Freizeit Masken für ein Hospiz und eine Therapieeinrichtung in Bayern nähten, wurden schriftlich abgemahnt. Die Produktion steht dort nun still.

Verstoß gegen das Medizinproduktegesetz

Werden die selbstgenähten Masken als Schutzmasken oder Atemschutzmasken vertrieben, so verstößt diese Deklaration gegen die produktspezifische Kennzeichnungspflicht nach dem Medizinproduktegesetz (MPG). Auch gegen §4 Irreführungsverbot wird verstoßen. Nach initialen Abmahnungen könnten Straf- und Bußgeldverfahren folgen.

§ 4 MPG

„Es ist ferner verboten, Medizinprodukte in den Verkehr zu bringen, wenn sie mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung versehen sind. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wen

  • Medizinprodukten eine Leistung beigelegt wird, die sie nicht haben,
  • fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann (...)
  • zur Täuschung über die in den Grundlegenden Anforderungen nach § 7 festgelegten Produkteigenschaften geeignete Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen verwendet werden, die für die Bewertung des Medizinproduktes mitbestimmend sind

Vorgehensweise

Viele Apotheken legen zudem einen Zettel bei, der die Kunden darüber aufklärt, dass es sich um einen selbst angefertigten Artikel handelt, der die Tröpfcheninfektion nur einschränken kann, per se aber nicht vor einer Ansteckung schützt. Auch die Bundesregierung hat im Rahmen des Hackathons #wirvsvirus einen „Beipackzettel“ für DIY-Masken zusammengestellt. Neben dem Korrekten Auf- und Absetzen werden auch Waschhinweise gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass der Mundschutz nur eine zusätzliche Maßnahme zur Eindämmung des Virus sein kann. Die generellen Empfehlungen bleiben bestehen: Soziale Distanz wahren, Hust- und Niesetikette einhalten und regelmäßiges Händewaschen und -desinfizieren.