Strenger in der Offizin

Corona-Arbeitsschutz läuft zu Himmelfahrt aus dpa/APOTHEKE ADHOC, 19.05.2022 08:11 Uhr

Kommende Woche laufen die Corona-Arbeitsschutzregeln aus. Für Apotheken empfiehlt die BAK weiterhin das Masketragen.
Berlin - 

Zu Himmelfahrt am 26. Mai fallen in den Betrieben in Deutschland die noch geltenden besonderen Corona-Vorschriften des Gesetzgebers.

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung mit einigen Basisschutzmaßnahmen läuft wie geplant Mitte nächster Woche aus. „Es besteht angesichts des beständigen Abklingens der Infektionszahlen derzeit kein Anlass, die Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung über den 25. Mai 2022 hinaus zu verlängern“, sagte eine Sprecherin des Bundesarbeitsministeriums der Deutschen Presse-Agentur in Berlin. Bis dahin seien alle Vorgaben der Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung noch vollumfänglich anzuwenden.

Bereits im März waren die Regeln für die Betriebe gelockert worden. Heute gilt, dass der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu prüfen hat, ob bestimmte Maßnahmen erforderlich sind – etwa Homeoffice, kostenlose Tests und die Bereitstellung von Schutzmasken.

Das Arbeitsministerium wies darauf hin, dass relevante regionale und betriebliche Infektionsausbrüche weiterhin nicht ausgeschlossen seien. „Vor diesem Hintergrund sind Arbeitgeber entsprechend den Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes aufgefordert, ihre Gefährdungsbeurteilung stetig an das Infektionsgeschehen anzupassen.“

Maskenpflicht in der Apotheke

Und auch für Apotheken sind die Zeiten, in denen die Angestellten in zwei streng getrennten Gruppen gearbeitet haben, vorbei. Dennoch: Laut BAK-Leitlinie sollten auch über den 26. Mai hinaus gewisse Regeln und Vorgehensweisen beibehalten werden. So spricht sich die BAK weiterhin dafür aus, dass Kund:innen in der Offizin eine medizinische Gesichtsmaske tragen sollten. Arbeitgeber:innen sollten für die Angestellten OP-Masken oder FFP2-Masken bereitstellen, insofern ein Schutz der Beschäftigten durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sichergestellt werden kann. Abhängig vom regionalen Infektionsgeschehen sollten weiterhin einmal wöchentliche Tests angeboten werden. Impfangebote sollten wahrgenommen werden. Fallen Impftermine in die Arbeitszeit, so ist der/die Betroffene für die Zeit freizustellen.