Papierform oder digital

Bürgertests: So dokumentieren die Kolleg:innen APOTHEKE ADHOC, 31.01.2022 10:40 Uhr

Apotheken können entscheiden, ob Einverständniserklärung & Co. schriftlich oder digital ausgefüllt werden. Foto: Andreas Domma
Berlin - 

Wer kann wann und warum einen kostenlosen Schnelltest erhalten? Diese Frage beschäftigte die Apotheken vor allem in der kurzen Zeit, in der es kein pauschales Angebot an kostenfreien Bürgertestungen gab. Mittlerweile können sich wieder alle Bürger:innen regelmäßig mittels PoC-Antigentest auf Sars-CoV-2 testen lassen. Dabei kann die Apotheke die geforderten Dokumente in Papierform oder digital speichern.

In der Zeit von Mitte Oktober bis Mitte November standen Apotheken vor einer neuen Herausforderung bei den Antigen-Schnelltests, denn die kostenlose Durchführung begrenzte sich auf bestimmte Personengruppen. So konnten beispielsweise Schwangere und Personen, die sich aufgrund von medizinischen Kontraindikationen nicht impfen lassen durften, weiterhin kostenfreie Schnelltests in Anspruch nehmen. Dabei war die genaue Vorgehensweise zur Dokumentation des Testanspruchs unklar. Viele Apotheken setzten die Testungen in diesem Zeitraum komplett aus und nahmen die Dienstleistung erst wieder auf, als die Schnelltests für alle Bürger:innen wieder kostenlos wurden. Generell weist das Bundesgesundheitsministerium (BMG) daraufhin, dass jedes Testzentrum über ein Dokumentationssystem verfüge.

Dokumentation wird 24 Monate aufbewahrt

In einer Teststelle einer Apotheke in Bayern informierte sich der Leiter vorab bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) über die Dokumentationsrichtlinien. „Es gab unterschiedliche Auskünfte, einer Kollegin wurde gesagt, dass wir die Berechtigungsgründe nicht dokumentieren müssen. Ich habe dem Braten nicht getraut“, sagt er. Deshalb machten er und sein Team sich die Mühe, möglichst genau zu hinterlegen, wer wann warum und von wem getestet wurde. Bei der Anmeldung gibt die Bürger:in immer bereits online persönliche Daten wie Geburtsdatum und Adresse ein. Zudem werde eine Telefonnummer abgefragt, weil diese direkt an das Gesundheitsamt weitergeleitet werde. Dann können sich die Angestellten dort bei einem positiven Fall direkt an die Bürger:in wenden.

Zusätzlich werden die Anmeldeunterlagen im Kleinformat – ein Neuntel von einer Din-A4-Seite – ausgedruckt. Dort wurde im Herbst auch vermerkt, welcher Berechtigungsgrund maßgeblich war, einen kostenlosen Schnelltest anzubieten, als es keine Gratis-Bürgertestungen gab. Dieses Schreiben zeichneten die Getesteten mit ihrer Unterschrift ab. „Wir schreiben dann beispielsweise ‚Mutterpass lag vor‘.“ Jede Testung werde als pdf-Format digital und ausgedruckt gespeichert – wie vorgeschrieben für 24 Monate. „Wir machen das, weil es uns um die Patientensicherheit und die Meldung an das Gesundheitsamt geht. Natürlich hat es auch mit der Abrechnung zu tun.“

Aktuell sind Schnelltests wieder für alle Bürger:innen kostenfrei. Als Testgrund kann die Apotheke „Bürgertestung“ vermerken.

Abda-Vorlage nutzen

Apotheken, die nur wenige Schnelltests pro Tag durchführen, greifen häufig auf die Vorlage der Abda zurück. Der Bogen kann auf Vorrat ausgedruckt werden, sodass der Kunde oder die Kundin diesen vor der Durchführung ausfüllen kann. In der Erklärung zur Durchführung eines PoC-Antigen-Schnelltests werden sowohl der Testgrund als auch die Einwilligung in die Übermittlung des Testergebnisses dokumentiert. Diese Einverständniserklärung zur Durchführung des Tests und zur Erhebung, Speicherung und Weitergabe der personenbezogenen Daten müssen Apotheken dann bis Ende 2024 aufheben.

Übrigens: Die Bescheinigung über das Testergebnis und – im Falle eines positiven Nachweises – die Meldung an das Gesundheitsamt, werden laut Testverordnung (TestV) zum 31. Dezember 2022 gelöscht.

Bei Online-Buchung automatisch bestätigt

Apotheken, die ganztags Bürgertestungen anbieten, vereinbaren die Termine meist online. Auch bei dieser Art der Terminbuchung müssen die Pflichtangaben vor der Durchführung des Schnelltests erbracht werden. Durch das schnelle „Häkchensetzen“ bei der Datenschutzerklärung, der Einwilligungserklärung und der Aufklärung über Voraussetzungen zur Testung (Symptomfreiheit) ist vielen Personen jedoch gar nicht bewusst, dass auch hier personenbezogene Daten gespeichert werden.

Für die Apotheke verringert sich hierdurch der Dokumentationsaufwand, denn laut TestV sollen die Daten gespeichert oder aufbewahrt werden – die Apotheke kann also wählen zwischen einer digitalen oder ausgedruckten Dokumentation. Die Abda empfiehlt jedoch die schriftliche Einverständniserklärung unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben.