Corona-Eilverordnung

Boten-Pauschale: 5 Euro pro Heimbelieferung? Nadine Tröbitscher, 06.05.2020 09:07 Uhr

Lieferung abrechnen? Die Pauschale von 5 Euro für den Botendienst entfällt, wenn die Apotheke einen Liefervertrag geschlossen hat.
Berlin - 

Der Botendienst kann wegen der Corona-Krise bis Ende September via Sonder-PZN abgerechnet werden. Einige Kollegen fragen sich, ob sie der Kasse auch 5 Euro in Rechnung stellen dürfen, wenn sie Bewohner eines Alten- und Pflegeheims beliefern.

Apotheken können gemäß Corona-Eilverordnung bis 30. September unter Angabe der Sonder-PZN 06461110 für den Botendienst einen Betrag von 5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer abrechnen. Dazu müssen in das Feld „Faktor“ die Ziffer „1“ und im Feld „Taxe“ der Betrag „595“ eingetragen werden. Der Botendienstzuschlag ist dem Gesamtbrutto hinzuzurechnen. Laut § 4 „SARS-CoV-2 Arzneimittelversorgungsverordnung“ können Apotheken die Botendienstpauschale „bei der Abgabe von Arzneimitteln im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag“ erheben. Eine Ausnahme gibt es jedoch für die Versorgung eines Alten- und Pflegeheimes.

Auch bei Heimbelieferung möglich

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) teilt dazu mit: „Die Versorgung von Alten- und Pflegeheimbewohnern erfolgt auf der Grundlage eines Versorgungsvertrags nach § 12a ApoG.“ Demnach müssen Apotheken mit dem Träger der Heime einen schriftlichen Vertrag über die Versorgung der Bewohner mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten schließen.

Weiter heißt es: „Eine Botendienstvergütung kann deshalb nur ausnahmsweise dann berechnet werden, sofern sich einzelne Patienten außerhalb eines Heimversorgungsvertrags aufgrund ihrer freien Apothekenwahl in Eigenregie beliefern lassen (§ 12 Abs. 3 ApoG).“ Versorgen sich Bewohner eines Heimes also selbst mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten aus öffentlichen Apotheken, bedarf es keines Vertrages zwischen Heim und Apotheke – und der Botendienst kann vergütet werden.

„Pflegeeinrichtungen haben meist mit Apotheken Kooperationsvereinbarungen, die in der Regel Lieferkosten ausschließen. Wenn Pflegebedürftige, die in der Pflegeeinrichtung wohnen, privat bei dieser Kooperationsapotheke oder anderen Apotheken Medikamente bestellen, sind sie auch selbst für die Lieferkosten zuständig", bestätigt der GKV-Spitzenverband.

Einmalig 250 Euro

Apotheken, die einen Botendienst anbieten, können außerdem einmalig einen Betrag in Höhe von 250 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erheben. Über die Abrechnung ist allerdings bislang noch nichts bekannt. DAV und GKV-Spitzenverband sind noch in Verhandlungen.

Dazu teilt der DAV mit: „Die Umsetzung der Förderung von Botendiensten in Höhe von einmalig 250 Euro wird noch zwischen beiden Seiten geklärt. Die Gespräche laufen bereits. Der Einmalbetrag ist für die Ausstattung der den Botendienst ausführenden Personen mit Schutzkleidung und Desinfektionsmitteln vorgesehen.“

Der Beitrag erschien im Original bei PTA IN LOVE. Jetzt Newsletter abonnieren!