Testung in Schulen und Betrieben

Apothekenaufsicht: Eigenes Gewerbe für mobile Testungen Alexandra Negt, 04.05.2021 11:02 Uhr

Apotheken, die mobile Corona-Schnelltests anbieten, sollten ihre Berufshaftpflichtversicherung unter die Lupe nehmen. Foto: Schwarzwald-Apotheke Bad Säckingen
Berlin - 

In Hamburg verlangt die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz die Anmeldung eines zusätzlichen Gewerbes bei der Ausübung von mobilen Testungen auf Sars-CoV-2. Bei der Durchführung an Schulen oder in Betrieben sollten Apotheker:innen also nochmal einen genauen Blick auf die Deckungszusage ihrer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung der Apotheke werfen.

Apotheken sind mittlerweile fester Bestandteil der Corona-Teststrategie. Viele Apotheken haben sich in den vergangenen Wochen dazu bereit erklärt, Antigen-Schnelltests in Schulen und Betrieben durchzuführen. Einige Teams sind dafür kreativ geworden und testen in Zelten, Wohnwagen oder gänzlich mobil. Egal, für welche Art der Testung man sich entschieden hat, in Hamburg sollten Apotheker:innen jetzt nochmal ganz genau hinschauen.

Denn die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz verlangt bei mobilen Tests von Apotheken, dass ein zusätzliches Gewerbe angemeldet wird. Dies hat auch mit Blick auf die Versicherung Konsequenzen: Denn die Anmeldung ist im Rahmen der Deckungszusage der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung der Apotheke meist nicht enthalten. Für die Gewerbeanmeldung plädiert die Hamburger Apothekenaufsicht im Amt V der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.

Die Stadt Hamburg verlange die Gewerbeanmeldung, da sie der Auffassung ist, dass Testungen apothekenübliche Tätigkeiten und damit an die Apothekenräumlichkeiten ortsgebunden sind. Dieser Meinung sind nicht alle Bundesländer. Ob und welcher Konsens unter den Ländern besteht, bleibt offen. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten alle Apotheken bei ihrer Kammer oder der zuständigen Behörde nachfragen und im Anschluss gegebenenfalls ihre Versicherung kontaktieren.