Corona-Bonus

Apotheken können jetzt 1500 Euro steuerfrei zahlen Lothar Klein, 16.04.2020 15:06 Uhr

Corona-Bonus: „Die Arbeitgeber wissen um Ihre Arbeitnehmer und wollen sich auch dankbar zeigen“, so Steuerberater Torsten Feiertag. Foto: Feiertag
Berlin - 

Im Rahmen der Corona-Soforthilfen hat die Bundesregierung einmalige Sonderzahlungen an Mitarbeiter in Höhe von 1500 Euro steuerfrei gestellt. Damit sollen die zusätzlichen Belastungen der Mitarbeiter durch die Corona-Krise anerkannt werden. Das wird von den Apotheken gut angenommen, berichtet Steuerberater Torsten Feiertag. Viele der von ihm beratenen Apotheken haben sich bereits danach erkundigt. Und die Finanzämter haben jetzt den Weg für die steuerfreie Sonderzahlung freigemacht.

„Die obersten Finanzbehörden haben sich im Rahmen der Corona-Krise gnädig gezeigt und als Dank eine Art Sonderzahlung, die Apothekenleiter an Ihre Angestellten zahlen können, ins Leben gerufen“, so Feiertag. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1500 Euro nach § 3 Nummer 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren.

Voraussetzung ist laut Feiertag, dass diese Zuwendungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 11 EStG ebenfalls in Anspruch genommen werden.

„Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise kann allgemein unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass (…) vorliegt“, heißt es im Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die obersten Steuerbehörden der Länder. Vom Arbeitgeber geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fiele aber nicht unter diese Steuerbefreiung. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leiste, fielen nicht diese Steuerbefreiung.

„Bisher haben sich etwa 30 bis 40 Prozent unserer Mandanten dazu entschieden, diese Sonderzahlung an die Mitarbeiter zu leisten oder überlegen noch“, so Feiertag, „man kann ja bis 31. Dezember 2020 zahlen. In der täglichen Beratung nimmt das aber einen großen Punkt ein. „Die Arbeitgeber wissen um Ihre Arbeitnehmer und wollen sich auch dankbar zeigen“, so Feiertag.