Covid-19

Apotheken dürfen Ukraine-Flüchtlinge impfen Carolin Ciulli, 02.03.2022 10:58 Uhr

Ukrainische Flüchtlinge dürfen in Deutschland gegen Covid-19 geimpft werden. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Immer mehr Flüchtlinge aus der Ukraine erreichen Deutschland. Die Apothekerkammer Berlin verweist jetzt darauf, dass die Menschen gegen Covid-19 geimpft werden dürfen und ihnen ein digitales Impfzertifikat in Apotheken ausgestellt werden kann.

Flüchtlinge aus der Ukraine fallen in den Anwendungsbereich der Coronavirus-Impfverordnung und dürfen gegen Sars-CoV-2 geimpft werden. Das teilt die Kammer in Berufung auf das Bundesgesundheitsministerium (BMG) mit. Der Anteil komplett gegen Covid-19 geimpfter Personen aus der Ukraine ist laut Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) mit knapp 35 Prozent eher gering. Bei „ordnungsgemäßem Nachweis des Impfstatus in der Ukraine“ können der Kammer zufolge auch digitale Impfzertifikate ausgestellt werden.

Das BMG habe die Auffassung der Kammer Berlin und der Abda bestätigt, dass in diesen Fällen die Voraussetzungen des „gewöhnlichen Aufenthalts“ sowie die „Unterbringung in Flüchtlingsunterkünften“ der CoronaImpfV gegeben seien. „In Anbetracht der Lage und dass die Europäische Union derzeit prüft, für ukrainische Staatsangehörigen ein erleichtertes Verfahren für den weiteren Aufenthalt einzuführen, deuten die objektiven Umstände darauf hin, dass der Aufenthalt der Ukraine-Flüchtlinge voraussichtlich eine gewisse Dauer haben wird und im betreffenden Zeitraum den persönlichen Lebensmittelpunkt bildet.“

Diese Einschätzung werde durch bereits bekannt gewordene Verlautbarungen einzelner Landesbehörden unterstützt, wonach Impfungen für Ukraine-Flüchtlinge angeboten werden. Es sei im Interesse der Allgemeinheit, dass nicht oder nicht vollständig oder mit einem nicht in der EU zugelassenen Impfstoff geimpfte Flüchtlinge einen Anspruch auf die Covid-19-Impfung haben und damit der Schutz der gesamten Bevölkerung verbessert werde.

Die Berliner Kammer weist zudem darauf hin, dass digitale Zertifikate aus der Ukraine gemäß dem Durchführungsbeschluss der EU-Kommission (EU) 2021/1380) grundsätzlich gleichwertig seien und daher nicht zwingend ein neues Zertifikat benötigt werde.