Neue CoronaImpfV

Ab 1. Januar: Impf-Zubehör wird separat bestellt Patrick Hollstein, 04.11.2021 17:09 Uhr

Impf-Zubehör wird ab Januar separat bestellt Foto: Noweda
Berlin - 

Arztpraxen müssen ab Januar das Zubehör für die Corona-Impfungen separat beschaffen. So sieht es der Entwurf einer Novellierung der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) vor. Bis dahin will das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Vergütung schon einmal absenken. Gleichzeitig wird die Auslieferung bis Ende März sichergestellt.

Die CoronaImpfV sieht derzeit vor, dass das Impfzubehör zwingend über den Großhandel und die Apotheken ausgeliefert wird. „Dieser Vertriebsweg war zunächst erforderlich, um der schlechten Beschaffungssituation entgegen zu wirken“, heißt es vom BMG. „Aufgrund der verbesserten Versorgungssituation mit Impfzubehör benötigen Leistungserbringer nicht mehr zwingend die Belieferung durch den Großhandel und die Apotheken. Durch Änderungen der CoronaImpfV können Leistungserbringer das benötigte Impfzubehör ab 1. Januar 2022 selbst beschaffen.“

Bis dahin wird die Vergütung von 1,65 Euro auf 1,40 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je Durchstechflasche abgesenkt. Das BMG rechnet mit Einsparungen in Höhe von rund 35.000 Euro je eine Million Impfungen.

Außerdem müsse man auch medizinischen Einrichtungen, die nichtkommerzielle Vergleichsstudien mit den Covid-19-Impfstoffen durchführen, Zugang zu den Impfstoffen gewähren. „Es ist notwendig, dass weitere nichtkommerzielle klinische Studien mit diesen Impfstoffen stattfinden können, um deren Schutzwirkung und -dauer untersuchen und vergleichen zu können. Dabei kann die Anwendung der Impfstoffe in den nichtkommerziellen klinischen Studien von den in der Zulassung festgelegten Bedingungen abweichen.“ Solche Krankenhäuser, Arztpraxen oder Einrichtungen müssten daher ebenfalls in den Kreis der Leistungserbringer und der Bezugsberechtigten für die vom Bund beschafften und zur Verfügung gestellten Impfstoffe aufgenommen werden.

Zudem erfolgt eine Aufhebung der Regelung zum Terminvergabemodul. Vorsorge und Rehabilitationseinrichtungen werden als eigenständige Leistungserbringer berechtigt. Die CoronaImpfV bleibt außerdem bis 31. März 2022 in Kraft.