vdek kommt BMG-Wunsch nach

Wundbehandlung: Kassen beraten Kulanzregelung 03.12.2025 08:04 Uhr aktualisiert am 03.12.2025 09:54 Uhr

Berlin - 

Seit dem 2. Dezember können sonstige Produkte zur Wundbehandlung nicht mehr zulasten der Kassen verordnet und abgerechnet werden, wenn diese nicht in Teil 3 der Anlage V zur Arzneimittel-Richtlinie aufgeführt sind. Der vdek kommt dem Wunsch des Bundesgesundheitsministerium nach und übernimmt weiterhin die Kosten. 

Eigentlich sollte die Übergangsfrist für sonstige Produkte zur Wundbehandlung bis zum 31. Dezember 2026 verlängert werden, doch das Gesetzesvorhaben wurde überraschend im Bundesrat blockiert und der Vermittlungsausschuss angerufen. Um dennoch die Patient:innen versorgen zu können, müssten die Kassen eine Kulanzregelung treffen.

Die AOK will noch in dieser Woche eine Entscheidung treffen. „Die AOKen befinden sich aktuell noch in der Prüfung und Beratung zur Vorgehensweise, was noch etwas Zeit in Anspruch nehmen wird. Gerne informieren wir Sie anschließend über das Ergebnis – voraussichtlich Ende dieser Woche“, so eine Sprecherin auf Anfrage.

Bei den Ersatzkassen gibt es bereits eine Regelung. „Wir kommen dem Wunsch des BMG nach und wenden die bislang gültige erstattungsrechtliche Regelung weiter an“, teilt ein Sprecher mit. „So können Ersatzkassenversicherte weiterhin nach dem Sachleistungsprinzip mit sonstigen Produkten zur Wundversorgung versorgt werden. Eine Kostenübernahmeerklärung ist dafür nicht erforderlich. Mit diesem Vorgehen wollen wir eine reibungslose Versorgung von Versicherten der Ersatzkassen ermöglichen. Wir würden uns freuen, wenn Sie diesen neuen Stand in der aktuellen Berichterstattung berücksichtigen.“

Zum Hintergrund

Für die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung gilt seit Dezember 2020 die neue Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsames Bundesausschusses (G-BA). Die Produkte besitzen durch einen oder mehrere Bestandteile einen pharmakologischen, immunologischen oder metabolischen Effekt und können einen aktiven Einfluss auf die Wundheilung nehmen. Betroffen sind unter anderem metallbeschichtete, teilweise silberhaltige und antimikrobielle Wundauflagen, aber auch halbfeste bis flüssige Zubereitungen, beispielsweise Hydrogele, Lösungen oder Emulsionen. Für die Produkte muss der Nutzen nachgewiesen werden. Erstattungsfähig werden die Produkte jedoch erst, wenn der medizinische Nutzen durch ein Antragsverfahren im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) geprüft und positiv beschieden sowie das Produkt in der Anlage V der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) aufgenommen wurde.

Eigentlich galt eine Übergangsfrist von zwölf Monaten – zuerst bis Dezember 2021. Doch diese wurde auf 36 Monate verlängert. Es folgte eine weitere Verlängerung auf 48 Monate bis zum 2. Dezember 2025. Diese wurde erneut fortgeführt. Und jetzt könnte die Verlängerung in die nächste Runde gehen.