Übergangsfrist über BEEP verlängert

Wundbehandlung: Erstattung bis Ende 2026 20.12.2025 08:02 Uhr

Berlin - 

Sonstige Produkte zur Wundbehandlung bleiben bis Ende 2026 uneingeschränkt erstattungsfähig. Der Bundesrat hat einem Änderungsantrag zum Pflegebefugnis-Erweiterungsgesetz (BEEP) zugestimmt. 

Anfang Dezember war die Übergangsfrist für sonstige Produkte zur Wundbehandlung ausgelaufen. Eine Verlängerung der Frist war geplant, hatte sich jedoch gesetzgeberisch verzögert. Obwohl das Gesetz zum 1. Januar 2026 in Kraft treten soll, rief der Bundesrat am 21. November den Vermittlungsausschuss an. Auslöser ist die im Gesetz enthaltene Aussetzung der Meistbegünstigungsklausel bei Krankenhausvergütungen. Der Entwurf enthält jedoch eine Regelung, dass die Verlängerung rückwirkend zum 2. Dezember wirksam werden lässt, und zwar auch dann, wenn die Gesamtregelung später in Kraft tritt.

Um ein Versorgungschaos abzuwenden und die Versicherten seit Monatsbeginn lückenlos versorgen zu können, haben die Ersatzkassen, die BIG gesund direkt und die AOKen eine Kulanzregelung getroffen und erklärt, die Kosten weiterhin zu übernehmen. Jetzt ist die Verlängerung bis Ende 2026 beschlossen.

Geplant ist zudem den Begriff Verbandmittel so zu definieren, „dass langfristig eine Versorgung mit notwendigen Verbandmitteln und Wundbehandlungsprodukten sichergestellt ist.“

Für die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung gilt seit Dezember 2020 die neue AM-RL des G-BA. Die Produkte besitzen durch einen oder mehrere Bestandteile einen pharmakologischen, immunologischen oder metabolischen Effekt und können einen aktiven Einfluss auf die Wundheilung nehmen. Betroffen sind unter anderem metallbeschichtete, teilweise silberhaltige und antimikrobielle Wundauflagen, aber auch halbfeste bis flüssige Zubereitungen, beispielsweise Hydrogele, Lösungen oder Emulsionen. Für die Produkte muss der Nutzen nachgewiesen werden. Erstattungsfähig werden die Produkte jedoch erst, wenn der medizinische Nutzen durch ein Antragsverfahren im G-BA geprüft und positiv beschieden sowie das Produkt in der Anlage V der AM-RL aufgenommen wurde.