Wartezimmer-TV

Keine Apothekenwerbung in Arztpraxen APOTHEKE ADHOC, 22.03.2014 08:13 Uhr

Keine Empfehlung Ärzte dürfen Apotheken nicht exklusiv im Wartezimmer-TV werben lassen. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - 

Für Patienten ist Wartezimmer-TV ist eine schöne Ablenkung, beeinflussen sollte es sie aber nicht: Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hat dem Anbieter www.regionale-werbung.de untersagt, in Arztpraxen für einzelne Apotheken zu werben. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Die Wettbewerbszentrale war im Auftrag der Bayerischen Landesapothekerkammer (BLAK) gegen die Apothekenwerbung im Wartezimmer vorgegangen. In erster Instanz hatte das Landgericht Limburg der Klage stattgegeben.

Durch die Einbettung in das „regionale Gesundheitsfenster“ entstehe der Eindruck, die Empfehlung der Apotheke erfolge exklusiv durch den Arzt, so die Richter. Ärzte dürfen ihren Patienten jedoch keine bestimmte Apotheke empfehlen. Absprachen und eine Zuweisung von Patienten sind nach dem Apothekengesetz untersagt.

Das OLG hat die Entscheidung laut der Apothekerkammer bestätigt, die Berufung der Werbeagentur wurde demnach zurückgewiesen. Das Gericht hat aber Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.

Bei der BLAK wartet man jetzt gespannt auf die Urteilsgründe. Diese könnten aufschlussreiche Ausführungen liefern, wie weit oder eng der Begriff einer unzulässigen Absprache zu fassen ist.