Hersteller unterbietet Apotheken

UVP: Gericht verbietet „Mondpreise“ Alexander Müller, 16.08.2022 10:00 Uhr

Ein Hersteller muss seine eigene UVP ernsthaft kalkulieren, so das LG Frankfurt.
Berlin - 

Unverbindliche Preisempfehlungen sind eben genau das: unverbindlich. Apotheken geben Rabatte und referenzieren dabei den UVP. Problematisch wird es, wenn der Hersteller in seinem eigenen Webshop den Preis dauerhaft unterbietet. Ein vom Hersteller willkürlich festgesetzter „Mondpreis“ sei kein empfohlener Preis, urteilte das Landgericht Frankfurt am Main.

Der Hersteller Evertz Pharma vertreibt unter der Marke Biovolen verschiedene Kosmetika. Die „Moossalbe“ soll gegen Falten helfen, die „Kressesalbe“ gegen Altersflecken und die „Kaktussalbe“ gegen sehr trockene Haut. Für die insgesamt sechs verfügbaren Produkte wird im Onlineshop jeweils ein Preis von 69,90 Euro für einen 100 ml Tiegel aufgerufen. Darin enthalten sind 30 Prozent Herstellerrabatt. Denn der durchgestrichene UVP ist mit 100 Euro angegeben.

In der Fußnote wird dazu erklärt: „Bei dem Preis handelt es sich um einen von uns vorgegebenen unverbindlichen Apothekenverkaufspreis. Dieser ist als unverbindliche Preisempfehlung (UVP) für den Apotheker zu verstehen.“ Weiter unten auf der Internetseite wirbt der Hersteller noch für den Bezug in der Apotheke vor Ort mit dem Hinweis: „Sollte Ihr Apotheker die Salbe nicht auf Lager haben, wird diese innerhalb von wenigen Stunden in Ihre Apotheke geliefert.“

Irreführender UVP

Die Wettbewerbszentrale fand allerdings die Preisdarstellung nicht nur den Apotheken gegenüber unfair, sondern auch irreführend für die Verbraucher:innen. Weil der Hersteller nur eine vage Unterlassungserklärung abgab, traf man sich vor Gericht wieder. Es geht um die Frage, ob Evertz Pharma irgendeinen Taxe-VK in die sogenannte „Lauer-Taxe“ melden kann.

Die Wettbewerbszentrale meint, das sei wettbewerbswidrig, weil der Preis keine taugliche UVP sein könne, wenn der Hersteller ihn selbst konstant deutlich unterbiete. Evertz Pharma hielt dagegen, der Preisunterschied sei aufgrund der unterschiedlichen Vertriebsmodelle gerechtfertigt. Der Hersteller macht nach eigenen Angaben rund 25 Prozent seines Umsatzes mit Apotheken.

Das LG Frankfurt fand es ebenfalls irreführend, dass der Hersteller eine „untaugliche UVP“ meldet. Diese werde über die Lauer-Taxe an die Apotheken kommuniziert, welche sodann ihrerseits diese untaugliche UVP im Rahmen ihrer eigenen Werbung einsetzten. Bei einem unverbindlich empfohlenen Preis gingen die Verbraucher:innen davon aus, dass es sich um einen vom Hersteller auf Grund ernsthafter Kalkulation ermittelten, angemessenen Verbraucherpreis handele. „Ein vom Hersteller willkürlich festgesetzter Fantasiepreis („Mondpreis“) ist kein empfohlener Preis. Er wird dem Händler in Wahrheit nicht als Preis empfohlen, sondern soll ihm nur die Werbung erleichtern“, so das Gericht.

Keine ernsthafte Kalkulation

Von einer ernsthaften Kalkulation könne keine Rede sein, wenn der Hersteller die eigene UVP zu keinem Zeitpunkt selbst verlangt, sondern im eigenen Webshop dauerhaft und deutlich unterbietet. Der Hersteller habe nicht darlegen können, dass der gemeldete Preis überhaupt einmal für eine wesentliche Zeitdauer verlangt worden wäre. Evertz Pharma hat vor Gericht sogar eingeräumt, die UVP um mindestens 30 Prozent zu unterbieten.

Eines stellten die Richter zum Schluss noch klar: Selbstverständlich werde dem Hersteller nicht vorgeschrieben, welche Preise er für seine Produkte festsetzt. Es werde nur untersagt, irreführende unverbindliche Preisempfehlungen auszugeben, die mit den tatsächlich verlangten Verbraucherpreisen nichts mehr zu tun hätten. Gewisse preisliche Sonderaktionen seien auch Evertz Pharma erlaubt, solange dadurch nicht die eigene UVP außer Kraft gesetzt werde. Das sei aber der Fall ist, wenn der Preis dauerhaft und deutlich unterboten wird.

Das Urteil des LG Frankfurt ist nicht rechtskräftig. Ob Evertz Pharma in Berufung gehen wird, war bislang nicht zu erfahren.