Filialapotheken

Notdienst: Jeder muss ran APOTHEKE ADHOC, 20.03.2014 11:46 Uhr

Notdienst für jeden: Das Verwaltungsgericht Minden hat bestätigt, dass Dienste nicht von einer Apotheke auf die andere verlagert werden dürfen. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Jede Apotheke muss Notdienst leisten. Diesen Grundsatz hat gestern das Verwaltungsgericht Minden erneut bestätigt. Apotheker Günter Stange aus Minden hatte versucht, seine drei Filialapotheken vom Dienst befreien zu lassen und ihn stattdessen in seiner Hauptapotheke zu leisten. Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe lehnte den Antrag des Pharmazeuten ab – und bekam nun Recht.

Stange hatte argumentiert, die Hauptapotheke in Minden biete eine viel größere Lagerbreite und -tiefe. Die Filialen sind zwischen zwei und sieben Kilometer von der Hauptapotheke entfernt.

Die Apothekerkammer wies den Antrag im Dezember 2012 ab: Stange zog vor Gericht, doch schon sein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz scheiterte. Gestern fiel die Entscheidung in der Hauptsache. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, auch die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Die Kammer hatte im Verfahren die Auffassung vertreten, dass auch Filialapotheken Vollapotheken seien und dieselben Pflichten erfüllen müssten. Der Anwalt hatte diesbezüglich auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) verwiesen.

2011 hatten die Richter in Leipzig entschieden, dass Apotheker kein Anrecht darauf haben, den Notdienst ohne Zustimmung ihrer Kammer von einer Betriebsstätte auf die andere zu übertragen. Die Kammern dürften kurzfristige Ausnahmen aus besonderen Gründen zulassen, zum Beispiel bei Bauarbeiten. Dauerbefreiungen dürften die Kammern aber ablehnen.

Mit Blick auf dieses Urteil hat die Bayerische Apothekerkammer 2011 eine Sondergenehmigung zurückgezogen, die 2008 der Münchener Apothekerin Birgit Lauterbach für ihre beiden nur 300 Meter auseinander liegenden Apotheken erteilt worden war.

Bereits 2009 hatte die Kammer die Erlaubnis schon einmal widerrufen. Das Verwaltungsgericht München gab 2010 aber der Apothekerin Recht. Nach dem BVerwG-Urteil trafen sich beide Parteien erneut vor Gericht. Lauterbach einigte sich dann mit der Kammer darauf, ab 2014 den Dienst in der jeweiligen Apotheke zu leisten.