Urteil: Angestellte erhält rund 50.000 Euro für Überstunden 29.05.2026 15:27 Uhr
Geht es um die Frage nach Überstunden, gibt es einiges zu beachten. So dürfen diese in der Regel nicht einfach so angeordnet, aber auch nicht ohne Weiteres abgelehnt werden. Hinzukommen Höchstgrenzen und die korrekte Erfassung der Mehrarbeit. Kommen Chef:innen der Zeiterfassung, kann es teuer werden, wie ein Urteil zeigt. Einer Angestellten mussten rund 50.000 Euro für geleistete Überstunden nachgezahlt werden.
Die Adexa berichtet über ein Urteil aus Niedersachsen, bei dem die fehlende Zeiterfassung für den Chef teuer wurde. Einer teilzeitbeschäftigte Lageristin hatte über mehrere Jahre die vereinbarte 24-Stunde-Woche in einer Kfz-Werkstatt in puncto Arbeitszeit überschritten. Die Überstunden wurden weder entlohnt noch vom Chef ordentlich erfasst. Nach ihrer Kündigung klagte die Frau die Bezahlung der Überstunden ein und bekam recht. Dabei ging es um knapp 50.000 Euro.
Der Grund: Die Frau konnte handschriftliche Kalendereinträge über die geleisteten Arbeitsstunden vorlegen und anhand ihrer Tätigkeiten und Arbeitsabläufe glaubhaft versichern, dass tatsächlich Überstunden geleistet wurden. „Der Anspruch auf Überstundenvergütung ist entstanden. Die Klägerin hat ihre Überstunden hinreichend und schlüssig dargelegt“, heißt es im Urteil. Anspruch auf Überstundenvergütung besteht für die Frau im Umfang von 20 zu vergütenden Wochenstunden für den Zeitraum von Februar 2020 bis Dezember 2022.
Überstundenvergütung setzt voraus, dass Arbeitnehmende Arbeit in einem die vereinbarte Normalarbeitszeit übersteigenden Umfang erbracht und Arbeitgebende Überstunden veranlasst oder diese ihm zumindest zuzurechnen sind. Für beides tragen Arbeitnehmende die Darlegungs- und im Streitfall die Beweislast. Dafür ist es ausreichend, schriftsätzlich vorzutragen, an welchen Tagen von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten wurde.
Dem kam die Frau mit den Kalendereintragungen nach. Diese zeigen, dass sie von Montag bis Freitag jeweils von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr abzüglich einer Stunde Pause pro Tag und an im Einzelnen aufgeführten Samstagen unter Angabe konkreter Uhrzeiten Arbeitsleistung erbracht hat.
Der Chef konnte hingegen keine Arbeitszeiterfassung vorlegen. Die fehlende Zeiterfassung könne der Frau jedoch nicht zum Nachteil ausgelegt werden, so das Gericht. Denn Chef:innen sind eigentlich verpflichtet, die geleistete Arbeitszeit ihrer Angestellten zu dokumentieren, und zwar objektiv, transparent und verlässlich – zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten. Daher wurde der Chef zu einer Nachzahlung von 46.000 Euro zuzüglich Zinsen verurteilt, sodass die Frau rund 50.000 Euro für ihre Überstunden bekam. Zudem sei im betreffenden Fall von einer Duldung der Überstunden auszugehen.
Was bedeutet das Urteil für die Apotheke?
Für die Adexa ist klar: „Für Apothekenangestellte ist das Urteil ein wichtiges Signal.“ Angestellte sollten ihre Arbeitszeiten auch regelmäßig selbst dokumentieren, vor allem bei regelmäßiger Mehrarbeit. Zugleich machen die Expert:innen einmal mehr auf die Pflicht von Chef:innen aufmerksam, transparente und verlässliche Systeme zur Arbeitszeiterfassung einzuführen. „Das Urteil macht außerdem deutlich: Gute Arbeitsbedingungen brauchen klare Regeln, nachvollziehbare Dokumentation und faire Bezahlung – auch und gerade bei Überstunden“, so das Fazit.