Resturlaub

Urlaub: Werktage vs. Arbeitstage Nadine Tröbitscher, 02.11.2023 08:56 Uhr

„Werktage sind aber nicht mit Arbeitstagen gleichzusetzen“, stellt Minou Hansen von der Adexa klar. Foto: Angela Pfeiffer/ADEXA
Berlin - 

Das Jahr neigt sich dem Ende und noch immer haben nicht alle im Team den Jahresurlaub aufgebraucht oder verplant. Was passiert mit dem Resturlaub und sind Werktage mit Arbeitstagen gleichzusetzen?

Wie viele Urlaubstage Angestellte haben, regelt der Arbeitsvertrag. Besteht Tarifbindung oder wurde der Tarifvertrag vereinbart, sind es 34 Werktage (in Nordrhein 33 Tage). Angestellte, die fünf Jahre in der Apotheke tätig sind, bekommen einen freien Tag mehr.

Sind Werktage auch Arbeitstage?

„Werktage sind aber nicht mit Arbeitstagen gleichzusetzen“, stellt Minou Hansen, Leiterin der ADEXA-Rechtsabteilung klar. Wer eine ganze Woche am Stück (Montag bis Samstag) Urlaub haben will, muss entsprechend sechs Werktage Urlaub nehmen. Schließlich gilt in der Apotheke eine Sechs-Tage-Woche. Eine Alternative ist das Umrechnen des Anspruches in Arbeitstagen, wie es bei Teilzeitkräften angewendet wird.

Anzahl Urlaubstage / Werktage x Arbeitstage = Anspruch in Arbeitstagen

Urlaub verjährt – nicht

Der Urlaubsanspruch besteht für ein Kalenderjahr und sollte auch in diesem genommen werden. Werden die Tage nicht abgefeiert, verliert der Mitarbeiter den Anspruch zum Jahreswechsel, es sei denn, der Urlaub konnte aus betrieblichen oder dringenden persönlichen Gründen nicht genommen werden. Dann ist in der Regel Zeit, den Resturlaub bis zum 31. März abzufeiern. Danach verfallen die freien Tage.

Resturlaub unterliegt grundsätzlich der gesetzlichen Verjährungsfrist gemäß § 194 Bürgerliches Gesetzbuch. „Allerdings beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat“, stellen die Richter:innen des Bundesarbeitsgerichtes klar.

Das heißt im Klartext: Informiert der/die Chef:in Angestellte nicht über ihren Resturlaub, beginnt die Verjährung nicht automatisch und die ausstehenden Tage bleiben erhalten, und zwar ohne zeitliche Befristung.